Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Nichtigkeitsklage. Klage gegen die Weigerung der Europäischen Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Antrag auf Erlass einer Anordnung gegenüber einem Organ der Europäischen Union. Antrag auf Schadensersatz
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 181
Beteiligte
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Frau Anastasia-Soultana Gaki trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. Februar 2016,
Anastasia-Soultana Gaki, wohnhaft in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Heinen,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Richters A. Borg Barthet und der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt Frau Anastasia-Soultana Gaki die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2015, Gaki/Kommission (T-547/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2015:1021), mit dem das Gericht ihre Klage abgewiesen hat, die darauf gerichtet war,
- der Europäischen Kommission aufzugeben, die Speicherung von Daten, die Frau Gaki betreffen, im Schengener Informationssystem zu blockieren,
- festzustellen, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, das die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls gegen Frau Gaki durch die griechischen Behörden und die Speicherung von Daten über sie im Schengener Informationssystem betrifft,
- ihr Schadensersatz zuzusprechen.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 2
Die Hellenische Republik erließ am 11. Februar 2011 einen Europäischen Haftbefehl gegen die Rechtsmittelführerin. Der Haftbefehl erging im Rahmen der Verfolgung von Straftaten der Geldwäsche und der Korruption.
Rz. 3
Die Rechtsmittelführerin wies die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zurück und rügte bei der von der Hellenischen Republik gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. 2006, L 381, S. 4) bestimmten Behörde, die den Austausch aller Zusatzinformationen gewährleistet, dass die griechischen Behörden ihre Vorladungen bewusst an falsche Adressen geschickt und aufgrund des Ausbleibens einer Antwort auf diese Vorladungen einen Europäischen Haftbefehl gegen sie erlassen hätten. Diese Behörde antwortete am 30. Dezember 2012, dass sie weder die Aufhebung eines Haftbefehls anordnen noch die Speicherung von Daten im Schengener Informationssystem aussetzen könne.
Rz. 4
Am 23. April 2015 legte die Rechtsmittelführerin bei der Kommission eine Beschwerde ein, mit der sie die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein beantragte, weil diese Staaten den gegen sie erlassenen Haftbefehl in ihr nationales Informationssystem eingetragen hätten, ohne dass die Eintragung rückgängig gemacht werden könne.
Rz. 5
Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 lehnte die Kommission diesen Antrag ab.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
Rz. 6
Mit Klageschrift, die am 14. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage beim Gericht.
Rz. 7
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung mit der Begründung abgewiesen, dass es zum einen nicht für die Entscheidung über die Klage zuständig oder diese jedenfalls offensichtlich unzulässig sei und dass die Klage zum anderen offensichtlich unbegründet sei.
Anträge der Rechtsmittelführerin
Rz. 8
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,
- den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
- der Kommission aufzugeben, eine neue Entscheidung zu erlassen.
Zum Rechtsmittel
Rz. 9
Ist ein Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann der Gerichtshof es nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
Rz. 10
Diese Bestimmung ist...