Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Nichtigkeitsklage. Antrag an die gemeinsame Kontrollinstanz von Europol wegen Ausstellung eines europäischen Haftbefehls und Erfassung von Daten im Schengen-Informationssystem. Unzuständigkeit der Kontrollinstanz
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 181
Beteiligte
Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird als teils offensichtlich unbegründet und teils offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.
2. Frau Anastasia-Soultana Gaki trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. November 2017,
Anastasia-Soultana Gaki, wohnhaft in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Keisers,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol),
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits sowie des Richters A. Borg Barthet und der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Frau Anastasia-Soultana Gaki die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 27. September 2017, Gaki/Europol (T-366/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:670), mit dem dieses zum einen ihren auf Art. 263 AEUV gestützten Antrag auf, im Wesentlichen, Verurteilung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) zur Vornahme bestimmter Handlungen sowie Nichtigerklärung der eine Beschwerde der Rechtsmittelführerin betreffenden Entscheidung der Gemeinsamen Kontrollinstanz (im Folgenden: GKI) von Europol vom 4. Mai 2016 (im Folgenden: streitige Entscheidung) und zum anderen einen auf Art. 268 AEUV gestützten Antrag auf Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin entstanden sein soll, abgewiesen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtener Beschluss
Rz. 2
Das Gericht hat die Vorgeschichte des Rechtsstreits wie folgt zusammengefasst:
„1 Gegen die Klägerin, Frau [Gaki], ist bei einem griechischen Gericht ein Strafverfahren anhängig. Gegen sie liegt ein von den griechischen Behörden am 11. Februar 2011 erlassener Europäischer Haftbefehl (im Folgenden: EHB) vor, aus dem sich ergibt, dass ihr zur Last gelegt wird, von Dezember 2005 bis März 2006 in Deutschland, Griechenland und Spanien gemeinschaftlich mit fünf weiteren Personen Herrn S. um insgesamt 680 500 Euro betrogen zu haben.
2 Da die griechischen Behörden Hinweise darauf erhalten hatten, dass die Klägerin sich in Mönchengladbach (Deutschland) aufhalte, übermittelten sie den zuständigen deutschen Behörden am 11. März 2011 eine Anfrage zur Überprüfung des Aufenthaltsorts der Klägerin. Vor diesem Hintergrund wurde am selben Tag ein Auslieferungsverfahren eingeleitet.
3 Am 14. Januar 2013 stellte die Klägerin bei der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) einen Antrag, mit dem sie die Aufhebung des EHB erreichen wollte, der ihrer Ansicht nach eine unzureichende Prüfung sowie widersprüchliche und falsche Angaben enthielt.
4 Mit E-Mail vom 28. Januar 2013 teilte Europol der Klägerin mit, dass ihr Gesuch intern an den Europol-Datenschutzbeauftragten weitergeleitet worden sei, da es sich vor allem um einen Antrag auf Datenlöschung handele.
5 Der Europol-Datenschutzbeauftragte antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 2013. Er führte aus, dass Europol keine Europäischen Haftbefehle ausstelle und auch keine Personenfahndungen vornehme. …
…
8 Die Klägerin reichte am 21. November 2015 erneut einen Antrag beim [Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB)] ein, mit dem sie rügte, dass sich Europol durch die Speicherung und Verarbeitung falscher Daten im [Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)] und im Europol-Informationssystem rechtswidrig verhalten habe.
…
10 Die Klägerin gestattete dem EDSB mit Schreiben vom 7. Januar 2016, den Antrag an die zuständigen Behörden von Europol weiterzuleiten.
11 Die GKI antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 2016 (im Folgenden: Schreiben vom 26. Februar 2016) und teilte ihr mit, dass die Tätigkeit von Europol nicht die Ausstellung Europäischer Haftbefehle umfasse und dass Europol keine Rolle beim Betrieb des SIS II und in Bezug auf die Eingabe der Daten in das SIS II spiele; die Daten würden von dem den Haftbefehl ausstellenden Mitgliedstaat eingegeben. Die GKI fügte hinzu, dass Europol dem ...