Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Gemeinschaftswortmarke FLUGBÖRSE. Nichtigkeitsverfahren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung eines absoluten Eintragungshindernisses
Beteiligte
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 14. August 2009,
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch B. Schmidt als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Frosch Touristik GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Lauf,
Klägerin im ersten Rechtszug,
DSR touristik GmbH,
Beteiligte im Verfahren vor dem HABM,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits, des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Juni 2009, Frosch Touristik/HABM – DSR touristik (FLUGBÖRSE) (T-189/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die ein Nichtigkeitsverfahren zwischen der DSR touristik GmbH (im Folgenden: DSR touristik) und der Frosch Touristik GmbH (im Folgenden: Frosch Touristik) betreffende Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. März 2007 (Sache R 1084/2004-4, im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) ist durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben worden. Für den vorliegenden Fall gilt jedoch aufgrund des zeitlichen Rahmens des Sachverhalts weiterhin die Verordnung Nr. 40/94.
Rz. 3
In Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse”) der Verordnung Nr. 40/94 war bestimmt:
„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,
…
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b), c) und d) finden keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.”
Rz. 4
In Art. 9 („Recht aus der Gemeinschaftsmarke”) der Verordnung Nr. 40/94 war in Abs. 3 bestimmt, dass das Recht aus der Gemeinschaftsmarke Dritten erst nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke entgegengehalten werden kann.
Rz. 5
In Art. 50 („Verfallsgründe”) der Verordnung Nr. 40/94 war in Abs. 1 bestimmt:
„Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt:
- …
- wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist;
…”
Rz. 6
Art. 51 („Absolute Nichtigkeitsgründe”) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 40/94 lautete:
(1) Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,
- wenn sie den Vorschriften des Artikels 5 oder des Artikels 7 zuwider eingetragen worden ist;
- enn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war.
(2) Ist die Gemeinschaftsmarke entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b), c) oder d) eingetragen worden, kann sie nicht für nichtig erklärt werden, wenn sie durch Benutzung im Verkehr Unterscheidungskraft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, erlangt hat.”
Sachverhalt
Rz. 7
Am 1. April 1996 meldete Frosch Touristik beim HABM das Wortzeichen FLUGBÖRSE als Gemeinschaftsmarke an, und zwar für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 39 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung:
- Klasse 16: „Druckereierzeugnisse, insbesondere Prospekte, Kataloge, Broschüren und Bücher betreffend Reise und Touristik”;
- Klasse 39: „Reiseb...