Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Zurückweisung der Anmeldung. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Art. 7 Abs. 3. Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft. Benutzung nach dem Anmeldetag
Beteiligte
Imagination Technologies / HABM |
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Imagination Technologies Ltd |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Imagination Technologies Ltd trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 30. November 2007,
Imagination Technologies Ltd mit Sitz in Kings Langley, Hertfordshire (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough, Barrister, beauftragt durch P. Brownlow und N. Jenkins, Solicitors,
Rechtsmittelführerin,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Botis als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter A. Tizzano und J.-J. Kasel (Berichterstatter),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2009,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Imagination Technologies Ltd (im Folgenden: Imagination Technologies oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 20. September 2007, Imagination Technologies/HABM (PURE DIGITAL) (T-461/04, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. September 2004 (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden ist, in der die Beschwerdekammer die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke „PURE DIGITAL” mit der Begründung zurückgewiesen hatte, dass sie „beschreibend und ohne Unterscheidungskraft” im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) sei und dass in Anbetracht der eingereichten Nachweise Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 nicht anwendbar sei.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Die Verordnung Nr. 40/94 ist durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben worden. Im vorliegenden Rechtsstreit findet jedoch in Anbetracht des für den Sachverhalt maßgeblichen Zeitpunkts weiterhin die Verordnung Nr. 40/94 Anwendung.
Rz. 3
Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung ausgeschlossen
„…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,
…”.
Rz. 4
Nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 finden „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b), c) und d) keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat”.
Rz. 5
Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 lautet:
„Das Recht aus der Gemeinschaftsmarke kann Dritten erst nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke entgegengehalten werden. Jedoch kann eine angemessene Entschädigung für Handlungen verlangt werden, die nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke vorgenommen werden und die nach Veröffentlichung der Eintragung aufgrund der Gemeinschaftsmarke verboten wären. Das angerufene Gericht darf bis zur Veröffentlichung der Eintragung keine Entscheidung in der Hauptsache treffen.”
Rz. 6
Art. 51 („Absolute Nichtigkeitsgründe”) Abs. 1 und 2 sieht vor:
„(1) Die Gemeinschaftsmarke wird … für nichtig erklärt,
…
b) wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war.
(2) Ist die Gemeinschaftsmarke entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b), c) oder d) eingetragen worden, kann sie nicht für nichtig erklärt werden, wenn sie durch Benutzung im Verkehr Unterscheidungskraft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, erlangt hat.”
Sachverhalt
Rz. 7
Am 1. Oktober 2001 meldete Imagination Technologies gemäß der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM eine Gemeinschaftsmarke an.
Rz. 8
Dabei handelte es sich um das Wortzeichen „PURE DIGITAL”. Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 des Abkommens von Nizza ü...