Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Schadensersatz- und Nichtigkeitsklage. Ökologische/biologische Landwirtschaft. Tierische Erzeugung. Ausnahmen von den Produktionsvorschriften wegen Nichtverfügbarkeit ökologischer/biologischer Betriebsmittel. Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere. Verlängerung des Anwendungszeitraums für die Ausnahmen von den Produktionsvorschriften. Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 181

 

Beteiligte

FL Brüterei M-V

FL Brüterei M-V GmbH

Erdegut GmbH

Ökofarm Groß Markow GmbH

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2. Die FL Brüterei M-V GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 23. Oktober 2020,

FL Brüterei M-V GmbH mit Sitz in Finkenthal (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Schmidt,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Erdegut GmbH mit Sitz in Finkenthal,

Ökofarm Groß Markow GmbH mit Sitz in Lelkendorf (Deutschland),

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader und des Richters N. Jääskinen (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die FL Brüterei M-V GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 20. August 2020, FL Brüterei M-V u. a./Kommission, (T-755/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:370), mit dem das Gericht zum einen den Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 der Kommission vom 22. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. 2018, L 264, S. 1) (im Folgenden: streitige Vorschrift) sowie zum anderen den Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz erstens des Schadens, der aufgrund des Erlasses der genannten Vorschrift entstanden sein soll, und zweitens des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass die Europäische Kommission nicht dafür gesorgt habe, dass die niederländischen Behörden Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. 2008, L 250, S. 1) einhalten, zurückgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 2

Die FL Brüterei M-V ist ein deutsches Unternehmen, das in der Produktion ökologischer/biologischer Küken (im Folgenden: Ökoküken) tätig ist. Sie ist auf den Ankauf von Bruteiern, das Ausbrüten von Eiern und den Verkauf der Küken an ökologische/biologische Junglegehennenhaltungen spezialisiert. Im Rahmen dieser Tätigkeit meldet die FL Brüterei M-V die verfügbaren Bruteiermengen regelmäßig der Koordinationsstelle für Deutschland, Österreich und die Niederlande, um ihren Bestand unter Berücksichtigung des Bedarfs der Erzeuger im Hinblick auf die Schlupftermine zu planen.

Rz. 3

Am 12. Januar 2016 erhob die FL Brüterei M-V bei der Kommission Beschwerde gegen das Königreich der Niederlande und rügte, dass dieser Mitgliedstaat gegen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. 2007, L 189, S. 1) und aus der Verordnung Nr. 889/2008 verstoßen habe. Sie warf den niederländischen Behörden im Wesentlichen vor, die in Art. 42 der Verordnung Nr. 889/2008 vorgesehenen Ausnahmen unberechtigterweise angewandt zu haben, um den Haltern ökologischer/biologischer Junglegehennen Genehmigungen zur Verwendung konventioneller Küken zu erteilen, statt sie im Einklang mit dieser Vorschrift zur Verwendung der im Binnenmarkt verfügbaren ökologisch/biologisch aufgezogenen Küken anzuhalten.

Rz. 4

Am 20. Mai 2016 teilte die Kommission der FL Brüterei M-V mit, sie habe ihre Beschwerde im Hinblick auf die Einleitung eines „EU-Pilotverfahrens” und die Einholung von Auskünften an die niederl...

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