Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Institutionelles Recht. Schadensersatzklage. Voraussetzungen für den Eintritt der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union. Ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen. Begriff ‚angemessene Überwachung’. Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern. Im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannte private Kontrollstelle. Zurechenbarkeit des Verhaltens dieser Stelle an die Europäische Kommission

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Art. 33 Abs. 3; Verordnung (EG) Nr. 1235/2008

 

Beteiligte

P. Krücken Organic / Kommission

P. Krücken Organic GmbH

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die P. Krücken Organic GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. November 2020,

P. Krücken Organic GmbH mit Sitz in Mannheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Schmidt,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Dawes, B. Hofstötter und B. Eggers als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Sechsten Kammer I. Ziemele in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Siebten Kammer sowie der Richter P. G. Xuereb (Berichterstatter) und A. Kumin,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die P. Krücken Organic GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2020, P. Krücken Organic/Kommission (T-565/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:395), mit dem das Gericht ihre auf Art. 268 AEUV gestützte Klage auf insbesondere Ersatz des Schadens, der der Klägerin zum einen infolge eines behaupteten Verstoßes der Europäischen Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. 2007, L 189, S. 1) und zum anderen infolge mehrerer Verhaltensweisen der Ecocert SA, die der Kommission zuzurechnen sein sollen, entstanden sein soll, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Erwägungsgründe 31 und 33 der Verordnung Nr. 834/2007 lauten:

„(31) Um sicherzustellen, dass die ökologischen/biologischen Erzeugnisse im Einklang mit den Anforderungen erzeugt werden, die der gemeinschaftsrechtliche Rahmen für die ökologische/biologische Produktion vorschreibt, sollten die Tätigkeiten der Unternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs ökologischer/biologischer Erzeugnisse einem im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz [ABl. 2004, L 165, S. 1, Berichtigung ABl. 2004, L 191, S. 1] eingerichteten und betriebenen Kontrollsystem unterliegen.

(33) Ökologische/biologische Erzeugnisse, die in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden, sollten auf dem Gemeinschaftsmarkt als ökologisch/biologisch in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie nach Produktionsvorschriften und im Rahmen von Kontrollvorkehrungen erzeugt wurden, die den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entsprechen oder aber diesen gleichwertig sind. Ferner sollte für die aufgrund gleichwertiger Garantien eingeführten Erzeugnisse eine durch die zuständige Behörde oder die anerkannte Kontrollbehörde oder -stelle des betreffenden Drittlands ausgestellte Bescheinigung vorliegen.”

Rz. 3

In Art. 2 („Begriffsbestimmungen”) der Verordnung Nr. 834/2007 heißt es:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

n) ‚zuständige Behörde’: die für die Durchführung amtlicher Kontrollen im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede andere Behörde, der diese Zuständigkeit übertragen wurde, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes;

p) ‚Kontrollstelle’: ein unabhängiger privater Dritter, der die Inspektion und die Zertifizierung im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung wahrnimmt, gegebenenfalls auch die entsprechende Stelle eines Drittlandes oder die entsprechende Stelle, die ihre Tätigkeit in einem Drittland ausübt;

…”

Rz. 4

Art. 27 („Kontrollsystem”) in Titel V („Kontrollen”) di...

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