Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94. Absolute Eintragungshindernisse. Fehlende Unterscheidungskraft. Wortzeichen map& guide

 

Beteiligte

PTV / OHMI (map[guide])

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

PTV Planung Transport Verkehr AG

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die PTV Planung Transport Verkehr AG trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 15. Dezember 2006,

PTV Planung Transport Verkehr AG mit Sitz in Karlsruhe (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Nielsen,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die PTV Planung Transport Verkehr AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Oktober 2006, PTV/HABM (MAP[GUIDE]) (T-302/03, Slg. 2006, II-4039, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. Juli 2003 über die Anmeldung der Wortmarke „map&guide” als Gemeinschaftsmarke (Sache R 1046/2001-2, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Unter der Überschrift „Absolute Eintragungshindernisse” sieht Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) vor:

„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,

c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.”

Vorgeschichte des Rechtsstreits

3 Am 15. Februar 2001 meldete die Rechtsmittelführerin beim HABM die Wortmarke „map&guide” als Gemeinschaftsmarke an.

4 Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 („Computersoftware”), 41 („Durchführung von Schulungsveranstaltungen für Computersoftware”) und 42 („Erstellen von Programmen für die EDV”) des Abkommens von Nizza über die Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

5 Mit Entscheidung vom 19. Oktober 2001 wies der Prüfer die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für Computersoftware und die Dienstleistung des Erstellens von Programmen für die EDV mit der Begründung zurück, dass das Zeichen „map&guide” für diese Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend sei und daher keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung habe. Die Anmeldung für die Dienstleistung der Durchführung von Schulungsveranstaltungen für Computersoftware wies er hingegen nicht zurück.

6 Am 19. Dezember 2001 legte die Rechtsmittelführerin beim HABM eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein. Mit der streitigen Entscheidung wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerde mit der Begründung zurück, dass das Zeichen „map&guide” keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 habe. Eine Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung sei nicht nötig.

Die Klage vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

7 Mit am 4. September 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Rechtsmittelführerin eine Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Sie machte als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

8 Das Gericht hat in den Randnrn. 32 bis 37 des angefochtenen Urteils zunächst die einschlägige Regelung und die Rechtsprechung zu Marken ohne Unterscheidungskraft in Erinnerung gebracht.

9 In Randnr. 36 des angefochtenen Urteils hat es entschieden, dass „der dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Verwechs...

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