Entscheidungsstichwort (Thema)
Streithilfe
Beteiligte
Kommission / Deutschland |
Europäische Kommission |
Bundesrepublik Deutschland |
Tenor
1. Das Königreich der Niederlande wird in der Rechtssache C-206/10 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.
2. Dem Streithelfer wird eine Frist zur schriftlichen Begründung seiner Anträge gesetzt werden.
3. Dem Streithelfer wird durch den Kanzler eine Abschrift sämtlicher Verfahrensakten übermittelt.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 30. April 2010 (E-Mail vom 29. April 2010),
Europäische Kommission, vertreten durch V. Kreuschitz als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze, J. Möller und C. Blaschke als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung der Generalanwältin V. Trstenjak
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit Antragschrift, die am 20. August 2010 (Fax vom 19. August 2010) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Königreich der Niederlande, vertreten durch M. Noort als Bevollmächtigte, beantragt, in der Rechtssache C-206/10 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik Deutschland zugelassen zu werden.
Rz. 2
Der Antrag auf Zulassung als Streithelfer ist gemäß Art. 93 § 1 der Verfahrensordnung eingereicht worden und wird auf Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs gestützt.
Fundstellen
Dokument-Index HI2708749 |
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