Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Beamte. Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit. Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit während eines Urlaubs aus persönlichen Gründen. Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel

 

Beteiligte

Becker / Rechnungshof

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

Michael Becker

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-260/02 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 15. Juli 2002,

Michael Becker, Beamter des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Fricke,

Rechtsmittelführer,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch P. Giusta und B. Schäfer, sodann durch J.-M. Stenier und M. Bavendamm als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter R. Schintgen und J. Makarczyk,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Generalanwältin,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juni 2002 in der Rechtssache T-9/01 (Becker/Rechnungshof, Slg. ÖD, I-A-79 und II-379, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. November 2000, mit der sein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Artikel 40 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„1. Dem Beamten auf Lebenszeit kann in Ausnahmefällen auf Antrag unbezahlter Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt werden.

3. Während des Urlaubs ist der Beamte vom Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und von der Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe ausgeschlossen; seine Zugehörigkeit zu den in den Artikeln 72 und 73 vorgesehenen Einrichtungen der sozialen Sicherheit und die Deckung der entsprechenden Risiken sind unterbrochen.

Weist ein Beamter jedoch nach, dass er von keiner anderen öffentlichen Versicherungseinrichtung gegen die in den Artikeln 72 und 73 genannten Risiken gesichert werden kann, so kann er, nachdem er spätestens in dem auf den Beginn des Urlaubs aus persönlichen Gründen folgenden Monat einen entsprechenden Antrag gestellt hat, weiter den in diesen Artikeln vorgesehenen Schutz beanspruchen, sofern er die Beiträge, die zur Deckung der in Artikel 72 Absatz 1 bzw. Artikel 73 Absatz 1 genannten Risiken erforderlich sind, während des ersten Jahres des Urlaubs aus persönlichen Gründen zur Hälfte und für die verbleibende Dauer dieses Urlaubs in voller Höhe trägt; die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Beamten berechnet. Weist der Beamte ferner nach, dass er bei keiner anderen Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr erwerben, sofern er einen Beitrag entrichtet, der dreimal so hoch ist wie der in Artikel 83 Absatz 2 vorgesehene Satz; die Beiträge werden nach dem Grundgehalt des Beamten errechnet, das seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entspricht.

…”

3

Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts lautet:

„Erkennt der Invaliditätsausschuss an, dass ein noch nicht fünfundsechzig Jahre alter Beamter während der Zeit, in der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt, dauernd voll dienstunfähig geworden ist und ein Amt seiner Laufbahn bei den Gemeinschaften nicht wahrnehmen kann, und muss der Beamte deshalb seinen Dienst aufgeben, so hat er vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 1 Absatz 1 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 78 des Statuts.”

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

4

Der Rechtsmittelführer trat 1981 seinen Dienst beim Rechnungshof an.

5

Mit Schreiben vom 3. September 1998 beantragte er gemäß Artikel 40 des Statuts Urlaub aus persönlichen Gründen vom 1. Januar 1999 an.

6

Mit Schreiben vom 17. Mai 2000 beantragte er seine Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2000 lehnte der Rechnungshof den Antrag mit der Begründung ab, dass sich der Rechtsmittelführer im Urlaub aus persönlichen Gründen befinde und deshalb keinen zulässigen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen stellen könne. Mit Schreiben vom 18. Juli und 10. August 2000 focht der Rechtsmittelführer diesen Bescheid an.

7

Unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 17. Mai 2000 b...

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