Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Ehemaliger Beamter. Antrag auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit. Voraussetzungen für die Gewährung

 

Beteiligte

Nardone / Kommission

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Albert Nardone

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Nardone trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel gemäß Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 25. April 2003,

Albert Nardone, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Piétrain (Belgien), Prozessbevollmächtigter: I. Kletzlen, avocat,

Rechtsmittelführer,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall als Bevollmächtigten,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter S. von Bahr und K. Schiemann,

Generalanwalt: L. M. Poiares Maduro,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Juni 2004,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Nardone die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar 2003 in der Rechtssache T-59/01 (Nardone/Kommission, Slg. ÖD 2003, I-A-55 und II-323, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. März 2000, mit der ihm die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit verweigert wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Artikel 78 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„Ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann, hat unter den in Anhang VIII Artikel 13 bis 16 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit.”

3

Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts lautet wie folgt:

„Erkennt der Invaliditätsausschuss an, dass ein noch nicht fünfundsechzig Jahre alter Beamter während der Zeit, in der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt, dauernd voll dienstunfähig geworden ist und ein Amt seiner Laufbahn bei den Gemeinschaften nicht wahrnehmen kann, und muss der Beamte deshalb seinen Dienst aufgeben, so hat er vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 1 Absatz 1 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Invalidengeld gemäß Artikel 78 des Statuts.

Ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit darf nicht neben einem nach der Dienstzeit berechneten Ruhegehalt gezahlt werden.”

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

4

Herr Nardone, der 1963 in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS als örtlicher Bediensteter eintrat und dann Beamter auf Lebenszeit bei der Kommission wurde, schied mit Schreiben vom 18. Oktober 1981 mit Wirkung zum 31. Dezember 1981 aus dem Dienst aus.

5

Am 18. November 1999 stellte er einen Antrag auf Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 78 Absatz 2 des Statuts.

6

Ohne den Invaliditätsausschuss zu befassen, lehnte die Kommission mit der streitigen Entscheidung diesen Antrag mit der Begründung ab, dass Herr Nardone die in Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung nicht erfülle.

7

Am 23. Mai 2000 legte Herr Nardone gegen die streitige Entscheidung eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts ein. Diese Beschwerde wurde am 23. September 2000 stillschweigend zurückgewiesen. Eine ausdrückliche Zurückweisung erfolgte am 15. Dezember 2000.

8

Mit Klageschrift, bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen am 13. März 2001, erhob Herr Nardone eine Klage, mit der er in erster Linie beantragte, die streitige Entscheidung aufzuheben.

Das angefochtene Urteil

9

Mit seiner Klage vor dem Gericht machte Herr Nardone geltend, dass die Kommission einen Ermessensmissbrauch begangen habe, indem sie seinen Antrag vom 18. November 1999 auf Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt habe, ohne den Invaliditätsausschuss einzuberufen, der nach Artikel 53 des Statuts für die Entscheidung über diesen Antrag allein zuständig sei.

10

Im Übrigen nahm er Bezug auf das Urteil vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 12/83 (Bähr/Kommission, Slg. 1984, 2155), in dem der Gerichtshof feststellte, dass ein Beamter, der seit mehreren Jahren aus dem Dienst ausgeschieden ist und an einer Krankheit erkrankt, die ihn dienstunfähig machen würde, wenn er noch im aktiven Dienst stünde, nicht schon aus diesem Grund einen Anspruch auf die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat. Er zog daraus den Schluss, dass einem ehemaligen Beamten ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gewährt werden können müsse, au...

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