Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Beurteilung der beruflichen Entwicklung. Anfechtungsklage. Rechtsschutzinteresse. Dauernd voll dienstunfähiger Beamter

 

Beteiligte

Gordon / Kommission

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Donal Gordon, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Februar 2007, Gordon/Kommission (T-175/04), wird aufgehoben, soweit das Gericht die von Herrn Gordon erhobene Anfechtungsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.

2. Das Rechtsmittel wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit es gegen die Abweisung der Schadensersatzklage in dem Urteil des Gerichts gerichtet ist.

3. Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Dezember 2003, mit der die Beschwerde von Herrn Gordon gegen die Entscheidung vom 28. April 2003 über die Bestätigung seiner Beurteilung der beruflichen Entwicklung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.

4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten, die Herrn Gordon vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entstanden sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 6. April 2007,

Donal Gordon, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: J. Sambon, P.-P. Van Gehuchten und P. Reyniers, avocats,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und H. Krämer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis und J. Malenovský,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Oktober 2008

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Gordon die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Februar 2007, Gordon/Kommission (T-175/04, Slg. ÖD 2007, I-A-2-0000 und II-A-2-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht zum einen die Anfechtungsklage des Rechtsmittelführers gegen die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Dezember 2003 (im Folgenden: streitige Entscheidung), mit der seine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 28. April 2003 über die Bestätigung seiner Beurteilung der beruflichen Entwicklung (im Folgenden: BBE) für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 zurückgewiesen wurde, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und zum anderen seinen Antrag auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens als unzulässig abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Bestimmungen über die Beurteilung der Beamten

Rz. 2

Nach Art. 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung (im Folgenden: Statut) wird über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung der Beamten – mit Ausnahme der Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 – regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, unter den von den einzelnen Organen festgelegten Bedingungen (Art. 110 des Statuts) eine Beurteilung erstellt.

Rz. 3

Am 26. April 2002 erließ die Kommission einen Beschluss zur Annahme allgemeiner Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts (im Folgenden: Allgemeine Durchführungsbestimmungen) und einen Beschluss zur Annahme allgemeiner Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts. Damit wurde ein neues System der Beurteilung eingeführt. Aus der Übergangsregelung in Art. 4 Abs. 1 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen geht hervor, dass der erste Beurteilungszeitraum dieses neuen Systems die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 umfasst.

Rz. 4

Nach Art. 5 Abs. 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts wird ein Beamter grundsätzlich befördert, wenn die Summe der Verdienstpunkte, die der zahlenmäßigen BBE-Bewertung entspricht, und der im Rahmen des Beförderungsverfahrens vergebenen prioritären Punkte, die der Beamte in einem oder mehreren Jahren angesammelt hat, die „Beförderungsschwelle” übersteigt.

Rz. 5

Das Verfahren der Beurteilung der Beamten, die Erstellung der BBE sowie deren Anfechtung sind hauptsächlich in den Art. 7 und 8 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen geregelt.

Rz. 6

Art. 7 Abs. 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen bestimmt: „Am Ende des Beurteilungsjahres führt der beurteilende Beamte mit dem Stelleninhaber ein förmliches Gespräch, um seine Leistung, die unter Beweis gestellte Befähigung und seine dienstliche Führung zu prüfen und den Schulungsbedarf sowie die weitere...

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