Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufiger Rechtsschutz. Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnungen durch den Präsidenten des Gerichts. Klageabweisung durch das Gericht. Rechtsmittel. Erneuter Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnungen im Rahmen des Rechtsmittels. Kriterien
Beteiligte
Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Technische Glaswerke Ilmenau GmbH |
Tenor
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-404/04 P-R
betreffend einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach den Artikeln 242 EG und 243 EG, eingereicht am 14. Oktober 2004,
Technische Glaswerke Ilmenau GmbH, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold und N. Wimmer, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Antragstellerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Schott AG, vormals Schott Glas, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Soltész,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung der Generalanwältin C. Stix-Hackl
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung begehrt die Technische Glaswerke Ilmenau GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) vom Präsidenten des Gerichtshofes, den Vollzug von Artikel 2 der Entscheidung 2002/185/EG der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH, Deutschland (ABl. 2002, L 62, S. 30, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofes über das Rechtsmittel der Antragstellerin vom 22. September 2004 in der Rechtssache C-404/04 P oder bis zu einem vom Präsidenten des Gerichtshofes bestimmten Zeitpunkt auszusetzen, hilfsweise, jede andere oder zusätzliche Maßnahme zu treffen, die der Präsident des Gerichtshofes für erforderlich oder angemessen hält.
Vorgeschichte des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung
2 In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Bundesrepublik Deutschland der Antragstellerin eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe in Höhe von 4 Millionen DM gewährt habe. In Artikel 2 der Entscheidung gab sie der Bundesrepublik Deutschland auf, diese Beihilfe unverzüglich zurückzufordern.
3 Die Antragstellerin beantragte beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Im Lauf des Verfahrens erließ der Präsident des Gerichts mehrmals einstweilige Anordnungen, mit denen im Wesentlichen die Pflicht zur Rückzahlung des streitigen Betrages bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht mit der Maßgabe ausgesetzt wurde, dass die Antragstellerin einen Teil dieses Betrages zurückzahlt, was sie auch getan hat (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, vom 1. August 2003 in der Rechtssache T-198/01 R [II], Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2003, II-2895, und vom 12. Mai 2004 in der Rechtssache T-198/01 R III, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2004, II-0000).
4 Gegen die Abweisung der Klage mit Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-198/01 (Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2004, II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil) legte die Antragstellerin am 22. September 2004 Rechtsmittel ein. Im Rahmen dieses Rechtsmittels beantragt sie im Wesentlichen wiederum die Aussetzung der angefochtenen Entscheidung bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Gerichtshof.
5 Zur Vorgeschichte des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung enthalten die Randnummern 7 bis 28 des angefochtenen Urteils nähere Angaben:
„7 Die Klägerin ist ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Ilmenau im Freistaat Thüringen. Sie ist im Bereich der Glasherstellung tätig.
8 Sie wurde 1994 von den Eheleuten Geiß mit dem Ziel gegründet, vier der zwölf Produktionslinien für die Herstellung von Glas der früheren Ilmenauer Glaswerke GmbH (im Folgenden: IGW) zu übernehmen, die von der Treuhandanstalt (einer mit der Umstrukturierung der Unternehmen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik betrauten Einrichtung des öffentlichen Rechts, später umbenannt in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, im Folgenden: BvS) in Liquidation überführt worden war. Die fraglichen Produktionslinien stammten aus dem Vermögen des Volkseigenen Betriebes Werk für Technisches Glas Ilmenau, der vor der deutschen Wiedervereinigung das Zentrum der Glasherstellung in der Deutschen Demokratischen Republik war.
9 Der Verkauf der vier Produktionslinien von der IGW an die Klägerin erfolgte in zwei Stufen, durch einen ersten Vertrag über die Übertragung von Aktiva vom 26. September 1994 (im F...