Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Anmeldung der Wortmarke berlinGas. Zurückweisung der Anmeldung
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 181
Beteiligte
Berliner Stadtwerke / EUIPO |
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Berliner Stadtwerke GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. November 2017,
Berliner Stadtwerke GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker und A. Schönfleisch,
Klägerin,
andere Partei des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits, des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Berliner Stadtwerke GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2017, Berliner Stadtwerke/EUIPO (berlinGas) (T-402/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:655), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Mai 2016 (Sache R 291/2016-1) über die Anmeldung des Wortzeichens „berlinGas” als Unionsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Zum Rechtsmittel
Rz. 2
Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
Rz. 3
Die Generalanwältin hat am 21. März 2018 wie folgt Stellung genommen:
- „Die Rechtsmittelführerin hat gegen den [angefochtenen Beschluss], mit dem ihre Klage auf Aufhebung der [streitigen Entscheidung] abgewiesen wurde, Rechtsmittel eingelegt. Das Gericht befand erstens, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die angemeldete Marke für die Merkmale der damit bezeichneten Dienstleistungen beschreibend sei und daher unter das Eintragungsverbot gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der [Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)] falle. Zweitens war es der Ansicht, dass die Beschwerdekammer das auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Hinblick auf die mangelnde Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke für die erfassten Dienstleistungen zu Recht zurückgewiesen habe.
- Für weitere Einzelheiten der Rechtssache verweise ich auf den angefochtenen Beschluss.
- Die Rechtsmittelführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss und die [streitige] Entscheidung aufzuheben sowie dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
- Sie stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.
- Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in fünf Teile.
- Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird geltend gemacht, das Gericht habe bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise nicht berücksichtigt, dass weite Teile der deutschen Verkehrskreise die englische Sprache gut beherrschten und dass zahlreiche Anglizismen in die deutsche Sprache eingegangen seien. Das Verständnis des Ausdrucks ‚gas’ durch diese Verkehrskreise orientiere sich daher an diesen Sprachkenntnissen und den in der deutschen Sprache enthaltenen Anglizismen.
- In Rn. 24 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen sei, wenn es in der Sprache eines Mitgliedstaats beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig sei. Unter Verweis namentlich auf Rn. 32 des Urteils vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley (C-191/01 P, EU:C:2003:579), hat es in Rn. 26 des angefochtenen Beschlusses hinzugefügt, dass ein Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung auszuschließen sei, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichne.
- Da sich die Beanstandung der Rechtsmittelführerin darauf bezieht, dass ein Aspekt der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise nicht berücksichtigt worden sei, der, selbst wenn er erwiesen wäre, nicht für den Nachweis eines Rechtsfehlers des Gerichts bei seiner Entscheidung ausre...