Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Anmeldung der Wortmarke berlinWärme. Zurückweisung der Anmeldung
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 181
Beteiligte
Berliner Stadtwerke / EUIPO |
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Berliner Stadtwerke GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. November 2017,
Berliner Stadtwerke GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker und A. Schönfleisch,
Klägerin,
andere Partei des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits, des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Berliner Stadtwerke GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2017, Berliner Stadtwerke/EUIPO (berlinWärme) (T-719/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:658), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 19. Juli 2016 (Sache R 618/2016-1) über die Anmeldung des Wortzeichens „berlinWärme” als Unionsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Zum Rechtsmittel
Rz. 2
Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
Rz. 3
Die Generalanwältin hat am 21. März 2018 wie folgt Stellung genommen:
- „Die Rechtsmittelführerin, die Berliner Stadtwerke GmbH, hat gegen den [angefochtenen Beschluss], mit dem ihre Klage auf Aufhebung der [streitigen Entscheidung] abgewiesen wurde, Rechtsmittel eingelegt. Das Gericht befand erstens, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die angemeldete Marke für die Merkmale der damit bezeichneten Dienstleistungen beschreibend sei und daher unter das Eintragungsverbot gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der [Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)] falle. Zweitens war es der Ansicht, dass die Beschwerdekammer das auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Hinblick auf die mangelnde Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke für die erfassten Dienstleistungen zu Recht zurückgewiesen habe.
- Für weitere Einzelheiten der Rechtssache verweise ich auf den angefochtenen Beschluss.
- Die Rechtsmittelführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss und die [streitige] Entscheidung aufzuheben sowie dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
- Sie stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.
- Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in vier Teile.
- Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird geltend gemacht, das Gericht sei nicht darauf eingegangen, inwieweit die angemeldete Marke zukünftig beschreibenden Charakter erlangen könne, und es habe demzufolge nicht die insoweit erforderliche Prüfung vorgenommen.
- Das Gericht hat in Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die angemeldete Marke für die Merkmale der damit bezeichneten Dienstleistungen beschreibend sei. Demnach war keine weitere Prüfung nötig, ob die Marke zukünftig beschreibenden Charakter erlangen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 67). Eine solche Prüfung hätte keinen Zweck gehabt.
- Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist deshalb offensichtlich unbegründet.
- Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird eine fehlerhafte Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das Gericht gerügt. Dieses habe nicht geprüft, ob die angemeldete Marke eine Wortneuschöpfung darstelle, die einen Eindruck erwecke, der von demjenigen, der bei bloßer Zusammenfügung der Markenbestandteile entstehe, weit genug entfernt sei, um jeglichen beschreibenden Charakter auszuschließen.
- In den Rn. 28 und 29 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht aber durchaus geprüft, ob die angemeldete Marke geeignet war, einen solchen Eindruck zu erwecken, und hat dies verneint. Insbesondere h...