Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Zugang zu den Dokumenten der Organe. Verordnung (EG) Nr. 1049/2001- Ausnahmen. Öffentliches Interesse. Öffentliche Sicherheit. Internationale Beziehungen. Dokumente, die als Grundlage für einen Beschluss des Rates gedient haben, mit dem gegen bestimmte Personen restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus erlassen worden sind. Sensible Dokumente. Verweigerung des Zugangs. Weigerung, die Identität der Staaten bekannt zu geben, von denen einige dieser Dokumente stammen

 

Beteiligte

Sison / Rat

Jose Maria Sison

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Sison trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingereicht am 24. Juni 2005,

Jose Maria Sison, wohnhaft in Utrecht (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fermon,

Kläger,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und E. Finnegan als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, K. Schiemann (Berichterstatter), M. Ilešič und E. Levits,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Juni 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Sison die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. April 2005, Sison/Rat (T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Slg. 2005, II-1429, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem seine Klagen auf Nichtigerklärung von drei Entscheidungen des Rates der Europäischen Union vom 21. Januar, 27. Februar und 2. Oktober 2003 über die Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten (im Folgenden: erster, zweiter und dritter abschlägiger Bescheid und, zusammengenommen, abschlägige Bescheide) abgewiesen worden sind.

Rechtlicher und tatsächlicher Hintergrund

Rechtlicher Rahmen

2 Der dritte, der vierte, der neunte und der elfte Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) lauten:

„(3) … Diese Verordnung konsolidiert die Initiativen, die die Organe bereits ergriffen haben, um die Transparenz des Entscheidungsprozesses zu verbessern.

(4) Diese Verordnung soll dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten größtmögliche Wirksamkeit verschaffen und gemäß Artikel 255 Absatz 2 des EG-Vertrags die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen dafür festlegen.

(9) Bestimmte Dokumente sollten aufgrund ihres hochsensiblen Inhalts einer besonderen Behandlung unterliegen. …

(11) Grundsätzlich sollten alle Dokumente der Organe für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Der Schutz bestimmter öffentlicher und privater Interessen sollte jedoch durch Ausnahmen gewährleistet werden. …”

3 Zweck dieser Verordnung ist es nach ihrem Art. 1 Buchst. a, „die Grundsätze und Bedingungen sowie die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des in Artikel 255 des EG-Vertrags niedergelegten Rechts auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission … so festzulegen, dass ein größtmöglicher Zugang zu Dokumenten gewährleistet ist”.

4 Art. 2 der Verordnung „Zugangsberechtigte und Anwendungsbereich”) sieht vor:

„(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.

(5) Sensible Dokumente im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 unterliegen der besonderen Behandlung gemäß jenem Artikel.

…”

5 Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 (Ausnahmeregelung”) bestimmt:

„(1) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

a) der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf:

  • die öffentliche Sicherheit,
  • die Verteidigung und militärische Belange,
  • die internationalen Beziehungen,
  • die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats;

(2) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

  • der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,
  • der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung,
  • der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten,

es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

(4) Bezüglich Dokumente[n] Dritter konsultiert das Organ diese, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen der Absätze 1 oder 2 anwendbar ist, e...

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