Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe. Schutz des Entscheidungsprozesses der Organe. Note des Generalsekretariats des Rates zu den im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Reform eben dieser Verordnung Nr. 1049/2001 vorgelegten Vorschlägen. Teilweiser Zugang. Verweigerung des Zugangs zu Angaben über die Identität der Mitgliedstaaten, die diese Vorschläge verfasst haben

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1

 

Beteiligte

Rat / Access Info Europe

Rat der Europäischen Union

Access Info Europe

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten von Access Info Europe.

3. Die Tschechische Republik, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik und das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 31. Mai 2011,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen und C. Fekete als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

unterstützt durch

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek und D. Hadroušek als Bevollmächtigte,

Königreich Spanien, vertreten durch S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und N. Rouam als Bevollmächtigte,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

andere Verfahrensbeteiligte:

Access Info Europe mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: O. Brouwer und J. Blockx, advocaten,

Beklagte im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten durch A. Caiola und M. Dean als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

Hellenische Republik, vertreten durch E.-M. Mamouna und K. Boskovits als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richter A. Borg Barthet und E. Levits sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Mai 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat (T-233/09, Slg. 2011, II-1073, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung des Rates vom 26. Februar 2009 (im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat, mit der Access Info Europe (im Folgenden: Access Info) der Zugang zu bestimmten Informationen verweigert worden war, die in einer vom Generalsekretariat des Rates an die im Rat eingesetzte Arbeitsgruppe „Information” gerichteten Note vom 26. November 2008 betreffend den Vorschlag einer neuen Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (im Folgenden: angefordertes Dokument) enthalten waren.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Der sechste Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) lautet:

„Ein umfassenderer Zugang zu Dokumenten sollte in den Fällen gewährt werden, in denen die Organe, auch im Rahmen übertragener Befugnisse, als Gesetzgeber tätig sind, wobei gleichzeitig die Wirksamkeit ihrer Entscheidungsprozesse zu wahren ist. Derartige Dokumente sollten in größtmöglichem Umfang direkt zugänglich gemacht werden.”

Rz. 3

Art. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Zweck dieser Verordnung ist es:

a) Zweck dieser Verordnung ist es, die Grundsätze und Bedingungen sowie die aufgrund öffentlicher und privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des … Rechts auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission … so festzulegen, dass ein größtmöglicher Zugang zu Dokumenten gewährleistet ist.

…”

Rz. 4

Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Der Zugang zu einem Dokument, das von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat, wird verweigert, wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.”

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 5

Mit E-Mail vom 3. Dezember 2008 beantragte Access Info beim Rat, ihr Zugang zum angeforderten Dokument zu gewähren. In d...

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