Beteiligte
N. B. Jackson, Inhaber der Firma „Villa Holidays Bal-Inn Villas” |
The Enchanted Garden Resorts & Spa Ltd |
Town & Country Resorts Ltd |
Tenor
Das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik geänderten Fassung verwehrt einem Gericht eines Vertragsstaats, seine Zuständigkeit nach Artikel 2 dieses Übereinkommens mit der Begründung zu verneinen, dass ein Gericht eines Nichtvertragsstaats geeigneter ist, um über den betreffenden Rechtsstreit zu befinden, selbst wenn keine Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats in Betracht kommt oder das Verfahren keine Anknüpfungspunkte zu einem anderen Vertragsstaat aufweist.
Tatbestand
In der Rechtssache C-281/02
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, eingereicht vom Court of Appeal (England and Wales) Civil Division (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 5. Juli 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli 2002, in dem Verfahren
Andrew Owusu
gegen
N. B. Jackson, Inhaber der Firma „Villa Holidays Bal-Inn Villas”,
Mammee Bay Resorts Ltd,
Mammee Bay Club Ltd,
The Enchanted Garden Resorts & Spa Ltd,
Consulting Services Ltd,
Town & Country Resorts Ltd
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans und A. Rosas, der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und R. Schintgen (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen:
- von Herrn Owusu, vertreten durch R. Plender, QC, und P. Mead, Barrister,
- von Herrn Jackson, vertreten durch B. Doherty und C. Thomann, Solicitors,
- der Mammee Bay Club Ltd, The Enchanted Garden Resorts & Spa Ltd und Town & Country Resorts Ltd, vertreten durch P. Sherrington, S. Armstrong und L. Lamb, Solicitors,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten, Beistand: D. Lloyd-Jones, QC,
- der deutschen Regierung, vertreten durch R. Wagner als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Dezember 2004,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderter Text – S. 77), das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen).
2
Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Owusu und Herrn Jackson, Inhaber der Firma „Villa Holidays Bal-Inn Villas”, sowie mehreren Gesellschaften des jamaikanischen Rechts wegen eines Unfalls in Jamaika, bei dem Herr Owusu verletzt wurde.
Rechtlicher Rahmen
Brüsseler Übereinkommen
3
Wie sich aus der Präambel des Brüsseler Übereinkommens ergibt, soll es gemäß Artikel 293 EG die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen erleichtern und innerhalb der Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen verstärken. Außerdem ist es zu diesem Zweck nach der Präambel geboten, die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten festzulegen.
4
Die Vorschriften über die Zuständigkeit sind in Titel II des Brüsseler Übereinkommens enthalten. Artikel 2 des Übereinkommens lautet:
„Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehö...