Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfälle. Verordnung (EWG) Nr. 259/93. Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen. Tiermehl

 

Beteiligte

KVZ retec

KVZ retec GmbH

Republik Österreich

 

Tenor

Gemäß Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 geänderten Fassung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung – mit Ausnahme der Buchst. b bis e des genannten Abs. 3 sowie der Art. 11 und 17 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung – nicht für die Verbringung von Tiermehl, das wegen der Pflicht oder der Absicht, sich seiner zu entledigen, als Abfall eingestuft wird, der ausschließlich zur Verwertung bestimmt und in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt ist. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, darüber zu wachen, dass diese Verbringung den Anforderungen entspricht, die sich aus den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 geänderten Fassung ergeben, von denen die Art. 7, 8 und 9 sowie Anhang II einschlägig sein können.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 8. April 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 20. April 2005, in dem Verfahren

KVZ retec GmbH

gegen

Republik Österreich

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, K. Schiemann (Berichterstatter) und M. Ilešič,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der KVZ retec GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte H. Zanier und M. Firle,
  • der Republik Österreich, vertreten durch E. Hofbauer als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. White als Bevollmächtigte im Beistand von J. Maurici, Barrister,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Konstantinidis und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 7. September 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 (ABl. L 349, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 259/93) und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. L 117, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1774/2002).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der KVZ retec GmbH (im Folgenden: KVZ) und der Republik Österreich, in dem es zum einen um die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Abfalls auf die Verbringung von Tiermehl, das als Brennstoff in einem kalorischen Kraftwerk verwendet werden soll, und zum anderen um das Verhältnis dieser Vorschriften zu der Verordnung Nr. 1774/2002 geht.

Rechtlicher Rahmen

Die Richtlinie 75/442/EWG

3 Art. 1 Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in ihrer durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 (ABl. L 135, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 75/442) definiert den Begriff „Abfall” als „alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss”.

4 Art. 1 der Richtlinie 75/442 bestimmt außerdem:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

e) ‚Beseitigung’: alle in Anhang II A aufgeführten Verfahren;

f) ‚Verwertung’: alle in Anhang II B aufgeführten Verfahren;

…”

5 Unter den in Anhang I der Richtlinie 75/442 aufgelisteten Abfallgruppen befindet sich die Gruppe Q 16, die wie folgt definiert wird: „Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören”.

6 Anhang IIB der Richtlinie 75/442 führt Verwertungsverfahren auf, die in der Pra...

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