Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbraucherschutz. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. Richtlinie 85/577/EWG. Anwendungsbereich. Ausschluss. Fondsgebundene Versicherungsverträge
Beteiligte
Ángel Lorenzo González Alonso |
Nationale Nederlanden Vida Cia. De Seguros y Reaseguros S.A.E |
Tenor
Ein außerhalb eines Geschäftsraums geschlossener Vertrag, in dem eine Lebensversicherung gegen Zahlung einer monatlichen Prämie angeboten wird, die zu unterschiedlichen Teilen in festverzinsliche Anlagen, variabel verzinste Anlagen und Finanzanlageprodukte der vertragschließenden Gesellschaft investiert werden soll, fällt nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Audiencia Provincial de Oviedo (Spanien) mit Entscheidung vom 24. März 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 5. April 2011, in dem Verfahren
Ángel Lorenzo González Alonso
gegen
Nationale Nederlanden Vida Cia. De Seguros y Reaseguros S.A.E.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan, des Richters E. Levits und der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- Irlands, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz als Bevollmächtigten,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Ángel Lorenzo González Alonso und der Nationale Nederlanden Vida Cia. de Seguros y Reaseguros S.A.E. (im Folgenden: Nationale Nederlanden), in dem Herr González Alonso Klage auf Auflösung eines als „unit linked” (fondsgebunden) bezeichneten Versicherungsvertrags und auf Rückerstattung der von ihm aufgrund des genannten Vertrags geleisteten Zahlungen erhoben hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/577 bestimmt:
„Diese Richtlinie gilt nicht für
…
d) Versicherungsverträge.”
Rz. 4
Art. 2 („Anwendungsbereich”) der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345, S. 1) bestimmt:
„Diese Richtlinie betrifft die Aufnahme und Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Direktversicherung …, soweit es geht um:
folgende Versicherungen, falls sie sich aus einem Vertrag ergeben:
- die Lebensversicherung, d. h. insbesondere die Versicherung auf den Erlebensfall, die Versicherung auf den Todesfall …;
- die Rentenversicherung;
…
…”
Rz. 5
In Art. 35 („Rücktrittszeitraum”) dieser Richtlinie heißt es:
„(1) Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem er davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten.
Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen.
Die übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts und die dafür erforderlichen Voraussetzungen werden gemäß dem auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 32 anwendbaren Recht geregelt, insbesondere was die Modalitäten betrifft, nach denen der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist.
…”
Rz. 6
Art. 36 („Angaben für den Versicherungsnehmer”) der Richtlinie 2002/83 sieht vor:
„(1) Vor Abschluss des Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang III Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.
…
(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und zu Anhang III werden von dem Mitgliedstaat der Verpflichtung erlassen.”
Rz. 7
In Anhang I Nr. III der Richtlinie 2002/83 sind „Fondsgebundene Versicherungen nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a) und b)” als ein unter diese Richtlinie fallender „Zweig” der Direktversicherung aufgeführt.
Rz. 8
Gemäß Anhang III Teil A Punkt a.13 dieser Richtlinie sind die „Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts” dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags mitzuteilen.
Rz. 9
Art. 1 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der ...