Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Direktversicherung (Lebensversicherung). Rücktrittsrecht. Fehlende Belehrung über die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts. Erlöschen des Rücktrittsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Vereinbarkeit mit den Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG
Normenkette
Richtlinie 90/619/EWG; Richtlinie 92/96/EWG
Beteiligte
Allianz Lebensversicherungs AG |
Tenor
Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. März 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Mai 2012, in dem Verfahren
Walter Endress
gegen
Allianz Lebensversicherungs AG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, des Richters A. Borg Barthet und der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2013,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Endress, vertreten durch Rechtsanwalt J. Kummer,
- der Allianz Lebensversicherungs AG, vertreten durch die Rechtsanwälte J. Grote und M. Schaaf,
- der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun und K.-P. Wojcik als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Juli 2013
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. L 330, S. 50) in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. L 360, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zweite Richtlinie Lebensversicherung) in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Endress und der Allianz Lebensversicherungs AG (im Folgenden: Allianz) wegen seines Rücktritts von einem mit dieser Gesellschaft geschlossenen Lebensversicherungsvertrag.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Die Zweite und die Dritte Richtlinie Lebensversicherung wurden durch die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345, S. 1) aufgehoben und ersetzt, die wiederum durch die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335, S. 1) mit Wirkung vom 1. November 2012 aufgehoben und ersetzt wurde. Aufgrund des Zeitpunkts, zu dem der im Ausgangsverfahren streitige Lebensversicherungsvertrag geschlossen wurde, sind jedoch noch die Bestimmungen der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung für die Entscheidung dieses Rechtsstreits maßgebend.
Zweite Richtlinie Lebensversicherung
Rz. 4
Nach dem elften Erwägungsgrund der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung ist „[b]ei … Lebensversicherungen … dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von 14 bis 30 Tagen von dem Vertrag zurückzutreten”.
Rz. 5
Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung bestimmte:
„Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem er davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten.
…
Die übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts und die dafür erforderlichen Voraussetzungen werden gemäß dem auf den Versicherung...