Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessungsgrundlage, durchlaufende Posten, Kfz-Zulassungsabgabe, die der Händler verauslagt
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen eines Kaufvertrags, der vorsieht, dass der Händler das Fahrzeug entsprechend der vom Käufer bestimmten Verwendung mit Zulassung zu einem Preis liefert, der die von ihm vor der Lieferung entrichtete Zulassungsabgabe für neue Kraftfahrzeuge umfasst, fällt diese Abgabe, deren Entstehungstatbestand nicht die Lieferung, sondern die erste Zulassung des Fahrzeugs im Inland ist, nicht unter den Begriff der Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. Eine solche Abgabe stellt einen Betrag dar, den der Steuerpflichtige vom Fahrzeugkäufer als Erstattung der in dessen Namen und für dessen Rechnung verauslagten Beträge im Sinne von Absatz 3 Buchstabe c dieser Bestimmung erhält.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. c
Beteiligte
Verfahrensgang
Østre Landsret (Dänemark) (Urteil vom 11.02.2005) |
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Artikel 11 Teil A Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe c ‐ Besteuerungsgrundlage ‐ Zulassungsabgabe für neue Kraftfahrzeuge“
In der Rechtssache C-98/05
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Østre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 11. Februar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Februar 2005, in dem Verfahren
De Danske Bilimportører
gegen
Skatteministeriet
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts (Berichterstatter), M. Ilešič und E. Levits,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: H. von Holstein,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2006,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ des De Danske Bilimportører, vertreten durch K. Dyekjær, advokat,
‐ der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten im Beistand von K. Hagel-Sørensen, advokat,
‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und D. J. M. de Grave als Bevollmächtigte,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. B. Rasmussen und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. März 2006
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 11 Teil A Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, und ‐ Berichtigung ‐ ABl. L 149, S. 26, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen De Danske Bilimportører (im Folgenden: DBI), dem Berufsverband der dänischen Kraftfahrzeugimporteure, und dem Skatteministeriet (dänisches Finanzministerium) über den Status der Zulassungsabgabe für neue Kraftfahrzeuge (im Folgenden: Zulassungsabgabe) im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Artikel 11 der Sechsten Richtlinie, der in Abschnitt VIII „Besteuerungsgrundlage“ steht, bestimmt:
„A. Im Inland
(1) Die Besteuerungsgrundlage ist:
a) bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b), c) und d) genannt sind, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen;
…
(2) In die Besteuerungsgrundlage sind einzubeziehen:
a) die Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst;
b) die Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der Leistungserbringer von dem Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger fordert. Die Mitgliedstaaten können als Nebenkosten Kosten ansehen, die Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sind.
(3) In die Besteuerungsgrundlage sind nicht einzubeziehen:
…
c) die Beträge, die ein Steuerpflichtiger von seinem Abnehmer oder dem Empfänger seiner Dienstleistung als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt sind. Der Steuerpflichtige muss den tatsächlichen Betrag dieser Auslagen nachweisen und kann keinen Vorsteuerabzug für die Steuer vornehmen, die auf diese gegebenenfalls erhoben worden ist.“
Nationales...