Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM ARBEITSGERICHT OLDENBURG. GLEICHES ENTGELT FUER MAENNER UND FRAUEN. EINSTUFUNGSSYSTEM. SOZIALPOLITIK. MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER. GLEICHES ENTGELT. SYSTEM DER BERUFLICHEN EINSTUFUNG. EINSTUFUNGSKRITERIEN. BERÜCKSICHTIGUNG DER KÖRPERLICHEN ANSTRENGUNG. ZULÄSSIGKEIT. VORAUSSETZUNGEN. VIELZAHL VON KRITERIEN
Leitsatz (amtlich)
DIE RICHTLINIE 75/117 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN VERBIETET GENERELL NICHT, BEI EINEM SYSTEM DER BERUFLICHEN EINSTUFUNG IM SINNE VON ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE FÜR DIE FESTLEGUNG DER LOHNSTUFEN DAS KRITERIUM MUSKELMÄSSIGE BEANSPRUCHUNG ODER BELASTUNG ODER DAS KRITERIUM GRAD DER SCHWERE DER ARBEIT ZU VERWENDEN, WENN DIE ZU VERRICHTENDE ARBEIT MIT RÜCKSICHT AUF DIE ART DER TÄTIGKEITEN TATSÄCHLICH EINEN GEWISSEN EINSATZ VON KÖRPERKRAFT ERFORDERT, SOFERN DAS SYSTEM INSGESAMT DURCH DIE BERÜCKSICHTIGUNG ANDERER KRITERIEN JEDE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS AUSSCHLIESST.
INSBESONDERE FOLGT AUS DER RICHTLINIE, DASS
- DIE KRITERIEN, NACH DENEN DIE EINSTUFUNG IN DIE EINZELNEN LOHNSTUFEN ERFOLGT, DIE GLEICHE ENTLOHNUNG FÜR EINE OBJEKTIV GEGEBENE GLEICHE ARBEIT UNABHÄNGIG DAVON SICHERSTELLEN MÜSSEN, OB DIESE VON EINEM MÄNNLICHEN ODER EINEM WEIBLICHEN ARBEITNEHMER VERRICHTET WIRD ;
- ES EINE FORM DER DURCH DIE RICHTLINIE VERBOTENEN DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS DARSTELLT, WENN BEI DER FESTSTELLUNG, INWIEWEIT EINE ARBEIT BEANSPRUCHEND ODER BELASTEND ODER SCHWER IST, VON WERTEN AUSGEGANGEN WIRD, DIE DER DURCHSCHNITTLICHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT DER ARBEITNEHMER NUR DES EINEN GESCHLECHTS ENTSPRECHEN ;
- JEDOCH BEI EINEM SYSTEM DER BERUFLICHEN EINSTUFUNG, WENN ES NICHT IN SEINER GESAMTHEIT DISKRIMINIEREND SEIN SOLL, SOWEIT DIE ART DER IN DEM UNTERNEHMEN ZU VERRICHTENDEN TÄTIGKEITEN ES ZULÄSST, KRITE RIEN ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND, HINSICHTLICH DEREN DIE ARBEITNEHMER BEIDER GESCHLECHTER BESONDERS GEEIGNET SEIN KÖNNEN.
Normenkette
RICHTLINIE 75/117 DES RATES Art. 1 Abs. 2
Beteiligte
Tenor
1) DIE RICHTLINIE 75/117 DES RATES VOM 10. FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN (ABL. L 45, S. 19) VERBIETET ES NICHT, BEI EINEM SYSTEM DER BERUFLICHEN EINSTUFUNG FÜR DIE FESTLEGUNG DER LOHNSTUFEN DAS KRITERIUM MUSKELMÄSSIGE BEANSPRUCHUNG ODER BELASTUNG ODER DAS KRITERIUM GRAD DER SCHWERE DER ARBEIT ZU VERWENDEN, WENN DIE ZU VERRICHTENDE ARBEIT MIT RÜCKSICHT AUF DIE ART DER TÄTIGKEITEN TATSÄCHLICH EINEN GEWISSEN EINSATZ AN KÖRPERKRAFT ERFORDERT, SOFERN DAS SYSTEM INSGESAMT DURCH DIE BERÜCKSICHTIGUNG ANDERER KRITERIEN JEDE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS AUSSCHLIESST.
2) AUS DER RICHTLINIE 75/117 FOLGT, DASS …
Gründe
1 DAS ARBEITSGERICHT OLDENBURG HAT MIT BESCHLUSS VOM 25. JUNI 1985, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 31. JULI 1985, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 75/117 DES RATES VOM 10. FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN (ABL. L 45, S. 19) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS, IN DEM DIE ARBEITNEHMERIN, GISELA RUMMLER (KLAEGERIN), IHREN ARBEITGEBER, DIE DATO-DRUCK GMBH, EIN UNTERNEHMEN DER DRUCKINDUSTRIE (BEKLAGTE), VOR DEM ARBEITSGERICHT AUF EINGRUPPIERUNG IN EINE HÖHERE LOHNGRUPPE VERKLAGT HAT.
3 DIE LÖHNE IN DER DRUCKINDUSTRIE RICHTEN SICH NACH DEM LOHNRAHMENTARIFVERTRAG FÜR DIE GEWERBLICHEN ARBEITNEHMER DER DRUCKINDUSTRIE IM GEBIET DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, EINSCHLIESSLICH WEST-BERLINS, VOM 6. JULI 1984, DER SIEBEN LOHNGRUPPEN JE NACH DEN VERRICHTETEN TÄTIGKEITEN VORSIEHT. DIESE SIND NACH DEM GRAD DER KENNTNISSE, DER KONZENTRATION, DER BEANSPRUCHUNG ODER BELASTUNG UND DER VERANTWORTUNG IM EINZELNEN DARGESTELLT. FÜR DEN RECHTSSTREIT IST FOLGENDES VON BEDEUTUNG: DIE TÄTIGKEITEN DER LOHNGRUPPE II SIND ALS SOLCHE BESCHRIEBEN, DIE MIT GERINGEN VORKENNTNISSEN UND EINER KURZEN UNTERWEISUNG AUSGEFÜHRT WERDEN KÃ-NNEN, EINE GERINGE GENAUIGKEIT ERFORDERN, EINER GERINGEN BIS ERHÖHTEN MUSKELMÄSSI GEN BEANSPRUCHUNG UNTERLIEGEN UND MIT EINER GERINGEN, FALLWEISE ERHÖHTEN VERANTWORTUNG VERBUNDEN SIND. DIE TÄTIGKEITEN DER LOHNGRUPPE III SIND ALS SOLCHE BESCHRIEBEN, DIE MIT ERHÖHTEN VORKENNTNISSEN UND EINER ENTSPRECHENDEN UNTERWEISUNG AUSGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN, EINE ERHÖHTE GENAUIGKEIT VORAUSSETZEN, EINER ERHÖHTEN, FALLWEISE GROSSEN MUSKELMÄSSIGEN BELASTUNG UNTERLIEGEN UND MIT GERINGER, FALLWEISE ERHÖHTER VERANTWORTUNG VERBUNDEN SIND. DIE TÄTIGKEITEN DER LOHNGRUPPE IV SIND ALS SOLCHE BESCHRIEBEN, DIE VORKENNTNISSE AUFGRUND AUFGABENBEZOGENER UNTERWEISUNG ODER FALLWEISE LÄNGERER BERUFSPRAXIS VORAUSSETZEN, ERHÖHTE ANFORDERUNGEN AN DIE GENAUIGKEIT STELLEN, MIT ERHÖHTEN, FALLW...