Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Zugang zu Dokumenten der Organe. Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Rechtsberatung

 

Beteiligte

Schweden und Turco / Rat

Rat der Europäischen Union

Königreich Schweden

Maurizio Turco

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. November 2004, Turco/Rat (T-84/03), wird aufgehoben, soweit es die Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 2002 betrifft, mit der Herrn Turco der Zugang zu der Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates Nr. 9077/02 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten verweigert worden ist und soweit Herr Turco und der Rat darin verurteilt werden, jeweils die Hälfte der Kosten zu tragen.

2. Die Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 2002, mit der Herrn Turco der Zugang zu der Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates Nr. 9077/02 verweigert worden ist, wird für nichtig erklärt.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt die dem Königreich Schweden im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten sowie die Kosten, die Herrn Turco in diesem Verfahren und im Verfahren des ersten Rechtszugs entstanden sind, das mit dem genannten Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossen worden ist.

4. Das Königreich Dänemark, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen die Kosten, die ihnen im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

5. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten, die ihm im Verfahren des ersten Rechtszugs entstanden sind.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingereicht am 31. Januar und 4. Februar 2005,

Königreich Schweden, vertreten durch K. Wistrand und A. Falk als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Maurizio Turco, wohnhaft in Pulsano (Italien), vertreten durch O. Brouwer und C. Schillemans, advocaten,

Rechtsmittelführer,

unterstützt durch:

Königreich der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster, C. M. Wissels und M. de Grave als Bevollmächtigte,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-C. Piris, M. Bauer und B. Driessen als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Königreich Dänemark, vertreten durch B. Weis Fogh als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Republik Finnland, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski und J. Heliskoski als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch V. Jackson, S. Nwaokolo und T. Harris als Bevollmächtigte im Beistand von J. Stratford, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Petite, C. Docksey und P. Aalto als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, A. Tizzano, G. Arestis und U. Lõhmus sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter), A. Borg Barthet, M. Ilešič, J. Malenovský und J. Klučka,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2007,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. November 2007

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihren Rechtsmitteln beantragen das Königreich Schweden (Rechtssache C-39/05 P) und Herr Turco (Rechtssache C-52/05 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. November 2004, Turco/Rat (T-84/03, Slg. 2004, II-4061, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit das Gericht damit die Klage von Herrn Turco auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 2002, ihm den Zugang zu einer Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten zu verweigern (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hatte. Das Königreich Schweden beantragt außerdem, dass der Gerichtshof selbst über diese Klage entscheidet und die streitige Entscheidung für nichtig erklärt.

Rz. 2

Mit ihren Rechtsmittelgründen ersuchen die Rechtsmittelführer den Gerichtshof, über die Tragweite und Anwendung der Ausnahme von der Pflicht zur Verbreitung von Dokumenten im Fall einer Beeinträchtigung des Schutzes der Rechtsberatung in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 20...

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