Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Zugang zu Dokumenten. Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich und Abs. 3 Unterabs. 2. Ausnahmen vom Recht auf Zugang zum Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung und zum Schutz des Entscheidungsprozesses. Zusammenschlusskontrolle. Dokumente der Kommission, die im Rahmen eines Verfahrens erstellt wurden, das zu einer Entscheidung geführt hat, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde. Dokumente, die im Anschluss an die Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Gericht verfasst wurden

 

Beteiligte

Suède/MyTravel et Commission

Königreich Schweden

Europäische Kommission

MyTravel Group plc mit Sitz in Rochdale (Vereinigtes Königreich)

 

Tenor

1. Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. September 2008, MyTravel/Kommission (T-403/05), wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung D(2005) 8461 der Kommission vom 5. September 2005, mit der der Antrag der MyTravel Group plc auf Zugang zu bestimmten vorbereitenden Dokumenten der Kommission auf dem Gebiet der Zusammenschlusskontrolle abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt, soweit sie auf Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission beruht.

3. Die Entscheidung D(2005) 9763 der Kommission vom 12. Oktober 2005, mit der der Antrag der MyTravel Group plc auf Zugang zu bestimmten vorbereitenden Dokumenten der Kommission auf dem Gebiet der Zusammenschlusskontrolle teilweise abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt, soweit sie auf Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich und Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 beruht.

4. Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen, damit dieses über die Klagegründe der bei ihm von der MyTravel Group plc erhobenen Klage entscheidet, zu denen es sich nicht geäußert hat.

5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 14. November 2008,

Königreich Schweden, vertreten durch K. Petkovska und A. Falk als Bevollmächtigte,

Kläger,

unterstützt durch

Königreich Dänemark, vertreten durch B. Weis Fogh und V. Pasternak Jørgensen als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels und J. Langer als Bevollmächtigte,

Republik Finnland, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

andere Verfahrensbeteiligte:

MyTravel Group plc mit Sitz in Rochdale (Vereinigtes Königreich),

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch X. Lewis, P. Costa de Oliveira und C. O'Reilly als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und B. Klein als Bevollmächtigte,

Französische Republik, vertreten durch E. Belliard, G. de Bergues und A. Adam als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch E. Jenkinson und S. Ossowski als Bevollmächtigte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič und M. Safjan sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2010,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. März 2011

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Schweden die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. September 2008, MyTravel/Kommission (T-403/05, Slg. 2008, II-2027, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage der MyTravel Group plc (im Folgenden: MyTravel) gegen die Entscheidung D(2005) 8461 der Kommission vom 5. September 2005 (im Folgenden: erste streitige Entscheidung) und gegen die Entscheidung D(2005) 9763 der Kommission vom 12. Oktober 2005 (im Folgenden: zweite streitige Entscheidung), mit denen der Antrag von MyTravel auf Zugang zu bestimmten vorbereitenden Dokumenten der Kommission auf dem Gebiet der Zusammenschlusskontrolle teilweise abgelehnt worden war (im Folgenden zusammen: streitige Entscheidungen), abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Erwägungsgründe 2, 4 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) lauten:

„(2) Transparenz ermöglicht eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen ...

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