Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Nationale Förderregelung, die vorsieht, dass für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen handelbare grüne Zertifikate erteilt werden. Pflicht der Stromversorger und bestimmter Nutzer, jedes Jahr bei der zuständigen Behörde eine bestimmte Anzahl grüner Zertifikate einzureichen. Weigerung, grüne Zertifikate für Produktionsanlagen zu erteilen, die sich außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats befinden. Freier Warenverkehr
Normenkette
Richtlinie 2009/28/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. k, Art. 3 Abs. 3; AEUV Art. 34
Beteiligte
Tenor
1. Die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 2 Buchst. k und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat erlauben, eine Förderregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einzuführen, die vorsieht, dass bei der Zuteilung handelbarer Zertifikate an die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen nur der im Hoheitsgebiet dieses Staates aus diesen Quellen erzeugte Strom berücksichtigt werden kann und dass die Stromversorger und bestimmte Stromnutzer verpflichtet sind, bei der zuständigen Behörde jedes Jahr eine bestimmte Menge solcher Zertifikate einzureichen, die einem Anteil an ihrem gesamten Stromverkauf bzw. Stromverbrauch entspricht.
2. Art. 34 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die vorsieht, dass bei der Zuteilung handelbarer Zertifikate an die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen nur der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aus diesen Quellen erzeugte Strom berücksichtigt werden kann und dass die Stromversorger und bestimmte Stromnutzer eine Sonderabgabe zahlen müssen, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, bei der zuständigen Behörde jedes Jahr eine bestimmte Menge solcher Zertifikate einzureichen, die einem Anteil an ihrem gesamten Stromverkauf bzw. Stromverbrauch entspricht.
3. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte, zu denen insbesondere der normative Kontext des Unionsrechts gehören kann, in den sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung einfügt, zu prüfen, ob diese Regelung aus dem Blickwinkel ihres territorialen Anwendungsbereichs den Anforderungen des Grundsatzes der Rechtssicherheit genügt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Förvaltningsrätt i Linköping (Schweden) mit Entscheidung vom 4. Dezember 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Dezember 2012, in dem Verfahren
Ålands Vindkraft AB
gegen
Energimyndigheten
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, L. Bay Larsen, T. von Danwitz, M. Safjan und C. G. Fernlund, der Richter E. Levits, A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader, des Richters D. Šváby, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal (Berichterstatterin) sowie des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2013,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Ålands Vindkraft AB, vertreten durch F. Distefano, avvocatessa,
- der Energimyndigheten, vertreten durch E. Brandsma und J. Johansson als Bevollmächtigte im Beistand von K. Forsbacka, advokat,
- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, C. Stege, U. Persson und S. Johannesson als Bevollmächtigte,
- der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. de Ree und M. Bulterman als Bevollmächtigte,
- der norwegischen Regierung, vertreten durch M. Emberland und B. Gabrielsen als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herrmann, E. Kružíková und J. Enegren als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Januar 2014
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. k und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140, S. 16) sowie von Art. 34 AEUV.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Ålands Vindkraft AB (im Folgenden: Ålands Vindkraft) und Energimyndigheten (Energiebehörde) über die Weigerung dieser Behörde, einen in Finnland befindlichen W...