Entscheidungsstichwort (Thema)

Kohäsionsfonds. Vorlage zur Vorabentscheidung. Strukturfonds. Zuschussfähigkeit der Ausgaben. Verpflichtung zum Nachweis der Zahlung. Quittierte Rechnungen. Gleichwertige Buchungsbelege. Unmittelbar vom Endbegünstigten errichtetes Bauwerk

 

Normenkette

EGVO 1685/2000

 

Beteiligte

Eurocostruzioni

Eurocostruzioni Srl

Regione Calabria

 

Tenor

1.Regel Nr. 1 Ziff. 2.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März 2004 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

sie es dem Endbegünstigten einer Finanzierung für den Bau eines Gebäudes, der dieses mit eigenen Mitteln errichtet hat, nicht erlaubt, die entstandenen Ausgaben durch Vorlage anderer als der in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Unterlagen nachzuweisen.

2.Regel Nr. 1 Ziff. 2.1 des Anhangs der Verordnung Nr. 1685/2000 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2004 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

bei einem Endbegünstigten einer Finanzierung für den Bau eines Gebäudes, der dieses mit eigenen Mitteln errichtet hat, ein Maßbuch und ein Buchhaltungsregister nur dann als „gleichwertige Buchungsbelege“ im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können, wenn diese Unterlagen in Anbetracht ihres konkreten Inhalts und der einschlägigen nationalen Vorschriften geeignet sind, die tatsächliche Entstehung der von dem Endbegünstigten getätigten Ausgaben nachzuweisen, indem sie ein getreues und genaues Bild dieser Ausgaben vermitteln.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-31/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 8. Januar 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Januar 2021, in dem Verfahren

Eurocostruzioni Srl

gegen

Regione Calabria

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Richter P. G. Xuereb, T. von Danwitz (Berichterstatter) und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • –        der Eurocostruzioni Srl, vertreten durch M. Sanino und S. Sticchi Damiani, Avvocati,
  • –        der Regione Calabria, vertreten durch M. Manna und G. Naimo, Avvocati,
  • –        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von A. Grumetto, Avvocato dello Stato,
  • –        der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Carlin und P. Rossi als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Oktober 2022

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Regel Nr. 1 Ziff. 2.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen (ABl. 2000, L 193, S. 39) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März 2004 (ABl. 2004, L 72, S. 66) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1685/2000).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Eurocostruzioni Srl und der Regione Calabria (Region Kalabrien, Italien) über die Zahlung des Restbetrags eines Zuschusses für den Bau und die Inneneinrichtung eines Hotels sowie der dazugehörigen Sportanlagen in der Gemeinde Rossano (Italien) im Rahmen des von der Europäischen Kommission für die Region Kalabrien genehmigten Regionalen operationellen Programms (ROP) 2000-2006.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 35, 41 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. 1999, L 161, S. 1) hieß es:

„(35)      Im Rahmen der dezentralisierten Durchführung der Strukturfondstätigkeiten durch die Mitgliedstaaten müssen Garantien in Bezug auf die Modalitäten und die Qualität der Durchführung, die Ergebnisse und ihre Bewertung, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und deren Kontrolle gegeben werden.

(41)      Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten für die zuschussfähigen Ausgaben die einschlägigen nationalen Vorschriften gelten, wenn entsprechende Gemeinschaftsvorschriften fehlen; die Kommission kann diese erforderlichenfalls erlassen, um einen einheitlichen und ausgewogenen Einsatz der Strukturfonds in der Gemeinschaft sicherzustellen. …

(43)      Die wirtschaftliche Haushaltsführung ist dadurch sicherzustellen, dass die Ausgaben belegt und bescheinigt werden und die Zahlungen von der Einhaltung der wesentlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Begleitung der P...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge