Entscheidungsstichwort (Thema)

Verordnung (EG) Nr. 1685/2000. Anhang. Regel Nr. 1 Ziff. 1.8. Strukturfonds. Zuschussfähigkeit der Ausgaben. Berücksichtigung der Gemeinkosten

 

Beteiligte

Länsstyrelsen i Norrbottens län

Länsstyrelsen i Norrbottens län

Lapin liitto

 

Tenor

Regel Nr. 1 Ziff. 1.8 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März 2004 geänderten Fassung steht einer Methode der Berechnung der Gemeinkosten als zuschussfähige Ausgaben im Rahmen eines von den Strukturfonds kofinanzierten Projekts nicht allein aus dem Grund entgegen, dass diese Methode auf einem Prozentsatz oder einem verhältnismäßigen Anteil insbesondere der Lohnkosten oder der Arbeitszeit beruht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Rovaniemen hallinto-oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 15. Juli 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juli 2005, in dem Verfahren

Länsstyrelsen i Norrbottens län

gegen

Lapin liitto

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und K. Schiemann,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Länsstyrelsen i Norrbottens län, vertreten durch P.-O. Eriksson und L. Anttila als Bevollmächtigte,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Aalto und L. Flynn als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. September 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Regel Nr. 1 Ziff. 1.8 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen (ABl. L 193, S. 39) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März 2004 (ABl. L 72, S. 66) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1685/2000).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Länsstyrelsen i Norrbottens län (Provinzverwaltung von Norrbotten [Schweden], im Folgenden: Provinzverwaltung) gegen den Lapin liitto (Landschaftsverband Lappland [Finnland]), in dem es um einen Antrag der Provinzverwaltung auf einen Zuschlag zu den Kosten der technischen Hilfe im Rahmen des Interreg-Programms III A Nord, kofinanziert durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (im Folgenden: Programm), für die Jahre 2001 und 2002 geht.

Rechtlicher Rahmen

3 Art. 32 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1) bestimmt:

„… Die Zwischenzahlungen und Restzahlungen betreffen die tatsächlich getätigten Ausgaben, die sich auf die von den Endbegünstigten getätigten Zahlungen beziehen, welche durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege belegt sind.”

4 Im Anhang der Verordnung Nr. 1685/2000 in seiner ursprünglichen Fassung „Tatsächlich getätigte Zahlungen”) ist bestimmt:

„Regel Nr. 1: Tatsächlich getätigte Zahlungen

1. Von den Endbegünstigten getätigte Zahlungen

1.1. Die von den Endbegünstigten getätigten Zahlungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 … erfolgen vorbehaltlich der unter Ziffer 1.4 genannten Ausnahmen in Form von Geldleistungen.

1.4. Nach Maßgabe der Ziffern 1.5 bis 1.7 können Abschreibungen, Sachleistungen und Gemeinkosten ebenfalls Teil der unter Ziffer 1.1 genannten Zahlungen sein. Die Kofinanzierung aus den Strukturfonds für eine Aktion darf jedoch am Ende der Aktion den Gesamtbetrag der zuschussfähigen Ausgaben, mit Ausnahme der Sachleistungen, nicht überschreiten.

1.7. Gemeinkosten sind zuschussfähige Ausgaben, sofern sie auf den tatsächlichen Kosten beruhen, die sich auf die Durchführung der aus den Strukturfonds kofinanzierten Aktion beziehen und der Aktion nach einer ordnungsgemäß begründeten angemessenen Methode anteilig zugerechnet werden.

1.9. Die Mitgliedstaaten können zur Ermittlung der zuschussfähigen Ausgaben im Sinne der Ziffern 1.5 bis 1.7 strengere nationale Vorschriften anwenden.

2. Ausgabenbelege

In der Regel sind die von den Endbegünstigten getätigten Zahlungen durch quittierte Rechnungen zu belegen. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, sind diese Zahlungen durch gleichwertige Buchungsbelege zu belegen.

…”

5 Gemäß Art. 2 und 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 448/2004 wurde Regel Nr. 1 Ziff. 1.4, 1.7 und 1.9 des Anhangs der Verordnung Nr...

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