Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 89/105/EWG. Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch. Art. 4. Preisstopp. Preissenkung

 

Beteiligte

A. Menarini u.a

A. Menarini Industrie Farmaceutiche Riunite Srl u. a

Sanofi Aventis SpA

IFB Stroder Srl

Schering Plough SpA

Bayer SpA

Simesa SpA

Abbott SpA

Baxter SpA

SALF SpA

Ministero della Salute

Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA)

 

Tenor

1. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme ist dahin auszulegen, dass, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen eingehalten werden, die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Maßnahmen von allgemeiner Tragweite, die in der Senkung der Preise für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien bestehen, auch dann erlassen können, wenn kein entsprechender Preisstopp vorausgegangen ist.

2. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 ist dahin auszulegen, dass, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen eingehalten werden, Maßnahmen der Senkung der Preise für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien mehrmals im Laufe ein und desselben Jahres über mehrere Jahre erlassen werden können.

3. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass von Maßnahmen, die eine Kontrolle der Preise für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien anhand von Ausgabenschätzungen vorsehen, nicht entgegensteht, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen eingehalten werden und diese Schätzungen auf objektive und nachprüfbare Daten gestützt sind.

4. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 ist dahin auszulegen, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, unter Wahrung des mit dieser Richtlinie verfolgten Transparenzziels und Einhaltung der in Art. 4 Abs. 1 vorgesehenen Anforderungen die Kriterien festzulegen, anhand deren die in dieser Bestimmung vorgesehene Überprüfung nach der gesamtwirtschaftlichen Lage zu erfolgen hat, und dass diese Kriterien in den Arzneimittelausgaben allein, in den Gesundheitsausgaben insgesamt und auch in anderen einschlägigen Arten von Ausgaben bestehen können.

5. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/105 ist dahin auszulegen,

  • dass die Mitgliedstaaten für ein Unternehmen, das von einer Maßnahme betroffen ist, die für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien einen Preisstopp oder eine Preissenkung verfügt, stets die Möglichkeit vorsehen müssen, eine Ausnahme von dem durch diese Maßnahme vorgeschriebenen Preis zu beantragen,
  • dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass eine begründete Entscheidung über jeden derartigen Antrag getroffen wird, und
  • dass die konkrete Beteiligung des betroffenen Unternehmens zum einen darin besteht, dass es die besonderen Gründe für seinen Ausnahmeantrag hinreichend darlegt, und zum anderen darin, dass es zusätzliche Einzelangaben macht, falls die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend sind.
 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale del Lazio (Italien) mit Entscheidungen vom 14. Februar, 28. März und 26. April 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli, 2. und 29. August 2007, in den Verfahren

A. Menarini Industrie Farmaceutiche Riunite Srl u. a. (C-352/07)

gegen

Ministero della Salute,

Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA),

Beteiligte:

Sanofi Aventis SpA,

Sanofi Aventis SpA (C-353/07)

gegen

Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA),

IFB Stroder Srl (C-354/07)

gegen

Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA),

Schering Plough SpA (C-355/07)

gegen

Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA),

Beteiligte:

Baxter SpA,

Bayer SpA (C-356/07)

gegen

Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA),

Ministero della Salute,

Simesa SpA (C-365/07)

gegen

Ministero della Salute,

Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA),

Beteiligte:

Merck Sharp & Dohme (Italia) SpA,

Abbott SpA (C-366/07)

gegen

Ministero della Salute,

Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA),

Baxter SpA (C-367/07)

gegen

Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA),

Beteiligte:

Merck Sharp & Dohme (Italia) SpA,

und

SALF SpA (C-400/07)

gegen

Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA),

Ministero della Salute

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters T. von Danwitz, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Juhász und G. Arestis,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der A. Menarini Industrie Farmaceutiche Riunite Srl u. a., vertreten durch S. Grassi, avvocato,
  • der Sanofi Aventis SpA, vertreten durch S. Romano, M. Siragusa und G. C. Rizza, avvocati,
  • der IFB Stroder Srl und der Schering ...

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