Entscheidungsstichwort (Thema)
Verordnung (EG) Nr. 460/2004. Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit. Wahl der Rechtsgrundlage
Beteiligte
Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat |
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland |
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Republik Finnland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 20. Mai 2004,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch M. Bethell als Bevollmächtigten im Beistand von Lord Goldsmith und N. Paines, QC, sowie T. Ward, Barrister,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch K. Bradley und U. Rösslein als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Veiga und A. Lopes Sabino als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä und A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Benyon und M. Shotter als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferinnen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und J. Malenovský, des Richters R. Schintgen, der Richterin N. Colneric, der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter M. Ilešič, J. Klučka und U. Lõhmus,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2005,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. September 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragt mit seiner Klage die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ABl. L 77, S. 1, im Folgenden: Verordnung).
2 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. November 2004 sind die Republik Finnland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zugelassen worden.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht im Allgemeinen
3 Nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) soll mit dieser Richtlinie ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste sowie zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste vorgegeben werden. Sie legt insbesondere die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die gemeinschaftsweit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.
4 Die Gemeinschaftsregelung über elektronische Netze und elektronische Kommunikation umfasst ferner folgende Richtlinien (im Folgenden: Einzelrichtlinien):
- die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 7);
- die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21);
- die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51);
- die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37);
- die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (im Folgenden: Richtlinie über elektronische Signaturen) (ABl. 2000, L 13, S. 12);
- die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) (ABl. L 178, S. 1).
5 Mit dem Beschluss 2002/627/EG vom 29. Juli 2002 (ABl. L 200, S. 38) richtete die Kommission die Gruppe...