Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerstrafverfahren, Schwellenwert für die Strafbarkeit der Nichtabführung von MwSt
Leitsatz (amtlich)
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 325 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Nichtabführung der gemäß der Jahressteuererklärung für ein bestimmtes Steuerjahr geschuldeten Mehrwertsteuer innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen nur dann eine mit einer Freiheitsstrafe bewehrte Straftat darstellt, wenn die Höhe der nicht entrichteten Mehrwertsteuer einen Schwellenwert von 250 000 Euro für die Strafbarkeit übersteigt, während für die Strafbarkeit der Nichtabführung von an der Quelle einbehaltener Einkommensteuer ein Schwellenwert von 150 000 Euro vorgesehen ist.
Normenkette
EUV Art. 4 Abs. 3; AEUV Art. 325 Abs. 1; EGRL 112/2006
Beteiligte
Verfahrensgang
Tribunale di Varese (Italien) (Beschluss vom 30.10.2015; ABl. EU 2016, Nr. C 48/10) |
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Mehrwertsteuer ‐ Schutz der finanziellen Interessen der Union ‐ Art. 4 Abs. 3 EUV ‐ Art. 325 Abs. 1 AEUV ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ PIF-Übereinkommen ‐ Sanktionen ‐ Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität ‐ Nichtabführung der gemäß der Steuererklärung geschuldeten Mehrwertsteuer binnen der gesetzlich festgelegten Fristen ‐ Nationale Regelung, wonach eine Freiheitsstrafe nur für den Fall vorgesehen ist, dass der nicht abgeführte Mehrwertsteuerbetrag einen gewissen Schwellenwert für die Strafbarkeit der Nichtabführung überschreitet ‐ Nationale Regelung, wonach für die Nichtabführung von an der Quelle einbehaltener Einkommensteuer ein geringerer Schwellenwert für die Strafbarkeit der Nichtabführung anzuwenden ist“
In der Rechtssache C-574/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale di Varese (Bezirksgericht Varese, Italien) mit Entscheidung vom 30. Oktober 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 9. November 2015, in dem Strafverfahren gegen
Mauro Scialdone
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, T. von Danwitz, J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), A. Rosas, C. G. Fernlund und C. Vajda, der Richterin C. Toader, der Richter M. Safjan und D. Sváby, der Richterin M. Berger sowie der Richter E. Jarašiūnas, M. Vilaras und E. Regan,
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2017,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte, im Beistand von G. Galluzzo und E. De Bonis, avvocati dello Stato,
‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,
‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch K. Bulterman, B. Koopman und L. Noort als Bevollmächtigte,
‐ der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard als Bevollmächtigten,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Traversa, P. Rossi und C. Cattabriga als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juli 2017
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV, der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) und des am 26. Juli 1995 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, C 316, S. 49, im Folgenden: PIF-Übereinkommen).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Mauro Scialdone, dem vorgeworfen wird, als alleiniger Geschäftsführer der Siderlaghi Srl die gemäß der Steuererklärung der Gesellschaft für das Steuerjahr 2012 zu entrichtende Mehrwertsteuer nicht binnen der gesetzlich festgelegten Fristen abgeführt zu haben.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Das PIF-Übereinkommen
Rz. 3
Art. 1 („Allgemeine Bestimmungen“) des PIF-Übereinkommens bestimmt in seinem Abs. 1:
„Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfasst der Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der [Union]
…
b) im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
‐ die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Haushalt der Union oder aus den Haushalten, die von der Union oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden,
‐ das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge;
‐ die missbräuchliche Verwe...