Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: GERECHTSHOF'S-HERTOGENBOSCH – NIEDERLANDE. FREIER WARENVERKEHR – OEFFNUNGSZEITEN VON TANKSTELLEN. Freier Warenverkehr ° Mengenmässige Beschränkungen ° Maßnahmen gleicher Wirkung ° Begriff ° Hemmnisse, die sich aus nationalen Vorschriften ergeben, die die Verkaufsmodalitäten in nicht diskriminierender Weise regeln ° Unanwendbarkeit des Artikels 30 EWG-Vertrag ° Ladenschlußregelung ° Bestimmungen des Vertrages über den Wettbewerb ° Unanwendbarkeit (EWG-Vertrag, Artikel 3 Buchstabe f, 5, 30, 85 und 86)
Leitsatz (amtlich)
Die Anwendung nationaler Vorschriften, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten ist nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, sofern diese Vorschriften für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren. Sind diese Voraussetzungen nämlich erfüllt, so ist die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut. Diese Regelungen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30.
Daraus folgt, daß Artikel 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß er keine Anwendung auf eine nationale Ladenschlußregelung findet, die für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gilt und den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührt.
Im übrigen sind die Artikel 85 und 86 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag auf eine solche Regelung nicht anwendbar.
Normenkette
EWGVtr Art. 3 Buchst. f., Art. 5, 30, 85-86
Beteiligte
Tankstation 't Heukske vof und J. B. E. Boermans |
Tenor
1. Artikel 30 EWG-Vertrag findet keine Anwendung auf eine nationale Ladenschlußregelung, die für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gilt und den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührt.
2. Die Artikel 85 und 86 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag sind auf eine solche Regelung nicht anwendbar.
Gründe
1 Der Gerechtshof Herzogenbusch (Kammer für Wirtschaftssachen) hat mit Urteilen vom 12. November 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 27. November 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 30 bis 36 sowie des Artikels 86 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit der niederländischen Regelung über die Ladenschlußzeiten für Tankstellen mit diesen Bestimmungen beurteilen zu können.
2 Diese Fragen stellen sich in zwei bei dem Gerechtshof anhängigen Strafverfahren gegen die Tankstation't Heukske und J. B. E. Börmans wegen der Einhaltung der Bestimmungen über die Ladenschlußzeiten.
3 Artikel 3 der Winkelsluitingswet (Ladenschlußgesetz) von 1976 sieht eine Höchstzahl von Öffnungsstunden sowie zwingende Schließungszeiten vor. Nach Artikel 11 dieses Gesetzes kann durch Verordnung eine Befreiung von der Ladenschlusspflicht gewährt werden. Von dieser Möglichkeit wurde mit der Verordnung vom 6. Dezember 1977 Gebrauch gemacht, in der die Verkaufsstellen genannt sind, deren Öffnung ausserhalb der allgemeinen Ladenschlußzeiten erlaubt ist. Artikel 3 dieser Verordnung sieht eine bedingte Befreiung zugunsten von Tankstellen vor.
4 Die letztgenannte Bestimmung wurde durch eine Verordnung vom 13. Dezember 1988 geändert, wonach die im Gesetz enthaltenen Verbote nicht für Läden in Tankstellen gelten, die ausserhalb geschlossener Ortschaften an Autobahnen oder Schnellstrassen liegen, wenn in diesen Läden ausschließlich Kraftstoffe und Schmiermittel für Land- oder Wasserfahrzeuge, Bedarfsgegenstände für die Benutzung, die Reinigung oder dringende Reparaturen von Land- oder Wasserfahrzeugen und Zubehör für diese sowie, soweit diese Waren gewöhnlich während einer Fahrt verwendet werden, Körperpflegemittel, geringwertige Lebensmittel, Speiseeis, alkoholfreie Getränke, Tabak und Tabakwaren zum Kauf angeboten werden.
5 Nach diesen Bestimmungen dürfen die Tankstellen, die ausserhalb geschlossener Ortschaften an Autobahnen oder Schnellstrassen liegen, sowie die mit ihnen verbundenen Läden Tag und Nacht geöffnet sein und bestimmte, mit dem Reisen zusammenhängende Waren, wie Benzin und Tabakwaren, zum Kauf anbieten. Soweit es dagegen um Waren geht, die nicht mit dem Reisen zusammenhängen, bleibt die allgemeine Regelung anwendbar, d. h. diese Waren dürfen nur während der...