Entscheidungsstichwort (Thema)
Pensionsfonds, Gebietsfremde Pensionsfonds, Unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Pensionsfonds, Pauschalbesteuerung, Kuponsteuergesetz, Schweden
Leitsatz (amtlich)
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift
‐ nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen auf von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschüttete Dividenden Quellensteuer erhoben wird, wenn diese Dividenden an einen gebietsfremden Pensionsfonds ausgeschüttet werden, während auf diese Dividenden, wenn sie an einen gebietsansässigen Pensionsfonds ausgeschüttet werden, eine anhand eines fiktiven Ertrags berechnete pauschale Steuer erhoben wird, die langfristig der Besteuerung aller Kapitalerträge nach den allgemeinen Vorschriften entsprechen soll;
‐ jedoch einer Regelung entgegensteht, nach der gebietsfremde Pensionsfonds, die Dividenden erhalten, etwaige Betriebsausgaben, die unmittelbar mit dem Bezug der Dividenden zusammenhängen, nicht in Abzug bringen können, wenn die Methode der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage gebietsansässiger Pensionsfonds einen solchen Abzug vorsieht, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.
Normenkette
AEUV Art. 63
Beteiligte
Pensioenfonds Metaal en Techniek |
Verfahrensgang
Högsta förvaltningsdomstol (Schweden) (Beschluss vom 20.05.2014; ABl. EU 2014, Nr. C 235/11) |
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Freier Kapitalverkehr ‐ Art. 63 AEUV ‐ Besteuerung von Pensionsfonds ‐ Unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger Pensionsfonds und gebietsfremder Pensionsfonds ‐ Pauschale Besteuerung der gebietsansässigen Pensionsfonds auf der Grundlage eines fiktiven Ertrags ‐ Erhebung einer Quellensteuer auf die Einkünfte aus von gebietsfremden Pensionsfonds bezogenen Dividenden ‐ Vergleichbarkeit“
In der Rechtssache C-252/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht, Schweden) mit Entscheidung vom 20. Mai 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2014, in dem Verfahren
Pensioenfonds Metaal en Techniek
gegen
Skatteverket
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, der Richter F. Biltgen und E. Levits (Berichterstatter), der Richterin M. Berger und des Richters S. Rodin,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2015,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ des Pensioenfonds Metaal en Techniek, vertreten durch F. Boulogne und G. Andersson, advokat,
‐ der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, N. Otte Widgren, K. Sparrman, L. Swedenborg, E. Karlsson und F. Sjövall als Bevollmächtigte,
‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Enegren, W. Roels und C. Tufvesson als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. September 2015
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 63 AEUV.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Pensioenfonds Metaal en Techniek (im Folgenden: PMT), einem in den Niederlanden ansässigen Pensionsfonds, und dem Skatteverk (Steuerverwaltung) über die von PMT im Zeitraum 2002 bis 2006 in Schweden auf Dividenden gezahlte Steuer.
Schwedisches Recht
Vorschriften über Pensionsfonds
Rz. 3
Gemäß § 9 des Lag (1967:531) om tryggande av pensionsutfästelse m. m. (Gesetz [1967:531] zur Sicherung der Rentenzusagen u. a., im Folgenden: Gesetz zur Sicherung der Rentenzusagen) sind Pensionsfonds vom Arbeitgeber aufgelegte Fonds, deren einziger Zweck in der Sicherung der Rentenzusagen gegenüber dem Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen besteht.
Rz. 4
Gemäß § 12 dieses Gesetzes ist es Pensionsfonds ausdrücklich verboten, Rentenzahlungen zuzusagen, und sie nehmen die Rentenauszahlungen auch nicht vor. Die Aufgabe eines Pensionsfonds besteht ausschließlich darin, das Kapital, dass der Arbeitgeber darin einzahlt, zu verwalten und zu gewährleisten, dass die Rentenzusagen des Arbeitgebers erfüllt werden können.
Rz. 5
Die Verpflichtungen der Pensionsfonds, die Rentenzusagen der Arbeitgeber zu sichern, stellen langfristige Verpflichtungen dar. Gemäß § 10a des Gesetzes zur Sicherung der Rentenzusagen ist das Vermögen des Pensionsfonds in einer Weise anzulegen, die eine gute Risikodiversifizierung ermöglicht, um die Interessen der Begünstigten des Pensionsfonds bestmöglich und sorgfältig wahrzunehmen. Die Pensionsfonds müssen die Anlagerichtlinien befolgen, die den Anforderungen entsprechen, die in den Vorschriften und allgemeinen Leitlinien der Finanzaufsichtsbehörde über Investitionsrichtlinien und Folgeanalysen für Institute, die im Bereich der betrieblichen Altersversorgung tätig sind (Finansinspektionens föreskr...