Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Gültigkeitsprüfung. Zulässigkeit. Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EG) Nr. 1347/2001. Gültigkeit. Gattungsbezeichnung. Koexistenz zwischen einer Marke und einer geschützten geographischen Angabe
Beteiligte
Bavaria und Bavaria Italia |
Bayerischer Brauerbund e. V |
Tenor
1. Die Prüfung der ersten Frage des vorlegenden Gerichts hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates berühren könnte.
2. Die Verordnung Nr. 1347/2001 ist dahin auszulegen, dass sie die Gültigkeit von vorher bestehenden Marken Dritter, die das Wort „Bavaria” enthalten und die vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der g.g.A. „Bayerisches Bier” in gutem Glauben eingetragen worden sind, sowie die Möglichkeit einer Benutzung dieser Marken, die einen der Tatbestände des Art. 13 der Verordnung Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel erfüllt, nicht beeinträchtigt, sofern diese Marken nicht einem der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und g und Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken genannten Gründe für die Ungültigkeit oder den Verfall unterliegen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Corte d'appello di Torino (Italien) mit Entscheidung vom 6. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juli 2007, in dem Verfahren
Bavaria NV,
Bavaria Italia Srl
gegen
Bayerischer Brauerbund e. V.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters T. von Danwitz, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Juhász und J. Malenovský,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2008,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Bavaria NV und der Bavaria Italia Srl, vertreten durch G. van der Wal und F. van Schaik, advocaten, sowie durch M. Sterpi und L. Ghedina, avvocati,
- des Bayerischen Brauerbund e. V., vertreten durch Rechtsanwalt R. Knaak sowie durch L. Ubertazzi und B. Ubertazzi, avvocati,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,
- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Kemper als Bevollmächtigte,
- der griechischen Regierung, vertreten durch V. Kontolaimos und I. Chalkias als Bevollmächtigte,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch C. M. Wissels und M. de Grave als Bevollmächtigte,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch F. Florindo Gijón, A. Lo Monaco und Z. Kupčová als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Cattabriga und B. Doherty als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Dezember 2008
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit und Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 182, S. 3) und der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Bayerischen Brauerbund e. V. (im Folgenden: Bayerischer Brauerbund) einerseits und der Bavaria NV (im Folgenden: Bavaria) und der Bavaria Italia Srl (im Folgenden: Bavaria Italia) andererseits wegen deren Rechts zur Benutzung bestimmter Marken mit dem Wort „Bavaria” im Verhältnis zur geographischen Herkunftsangabe „Bayerisches Bier”.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 lautet:
„Diese Verordnung regelt den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geographischen Angaben der in Anhang II des Vertrages genannten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Agrarerzeugnisse und der in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Lebensmittel sowie der in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Agrarerzeugnisse.
Diese Verordnung gilt jedoch nicht für Weinbauerzeugnisse und alkoholische Getränke.
Anhang I kann nach dem Verfahren des Artikels 15 geändert werden.”
Rz. 4
In Art. 2 A...