Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Beihilferegelung. Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV. Verordnung (EG) Nr. 659/1999. Art. 4 Abs. 3 und 4. Begriff ‚Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer angemeldeten Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt’. Entscheidung, keine Einwände zu erheben. Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens. Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020. Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren. ‚Vorabkontakte’. Verfahrensrechte der Beteiligten. Kapazitätsmarkt im Vereinigten Königreich
Normenkette
AEUV Art. 108 Abs. 2-3; Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Art. 4 Abs. 3-4
Beteiligte
Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology |
Tempus Energy Technology Ltd |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission (T-793/14, EU:T:2018:790), wird aufgehoben.
2. Die Klage in der Rechtssache T-793/14 wird abgewiesen.
3. Die Tempus Energy Ltd und die Tempus Energy Technology Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen der Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union und dem Gerichtshof entstanden sind.
4. Die Republik Polen und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Januar 2019,
Europäische Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier und P. Němečková als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
unterstützt durch
Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,
andere Parteien des Verfahrens:
Tempus Energy Ltd mit Sitz in Pontypridd (Vereinigtes Königreich),
Tempus Energy Technology Ltd mit Sitz in Pontypridd,
Prozessbevollmächtigte: J. Derenne und D. Vallindas, avocats, sowie Rechtsanwalt C. Ziegler,
Klägerinnen im ersten Rechtszug,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, zunächst vertreten durch F. Shibli, S. McCrory und Z. Lavery, dann durch F. Shibli und S. McCrory im Beistand von G. Facenna, QC, und D. Mackersie, Barrister,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras (Berichterstatter), der Richter N. Piçarra, D. Šváby und S. Rodin sowie der Richterin K. Jürimäe,
Generalanwalt: E. Tanchev,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juni 2021
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission (T-793/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:790), mit dem das Gericht den Beschluss C(2014) 5083 final der Kommission vom 23. Juli 2014, keine Einwände gegen die Beihilferegelung zum Kapazitätsmarkt im Vereinigten Königreich zu erheben (staatliche Beihilfe 2014/N-2) (ABl. 2014, C 348, S. 5, im Folgenden: streitiger Beschluss), für nichtig erklärt hat.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG)Nr. 659/1999
Rz. 2
Art. 4 („Vorläufige Prüfung der Anmeldung und Entscheidungen der Kommission”) der auf die in Rede stehende Beihilferegelung anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) bestimmt in seinen Abs. 2 bis 5:
„(2) Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.
(3) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels [107] Absatz 1 [AEUV] fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (nachstehend ‚Entscheidung, keine Einwände zu erheben’ genannt). In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des Vertrags zur Anwendung gelangt ist.
(4) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, das Verfahren nach Artikel [108] Absatz 2 [AEUV] zu eröffnen (nachstehend ‚Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens’ genannt).
(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 werden innerhalb von zwei Monaten erlassen. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung. Die Anmeldung gilt als vollständig, wenn die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anmeldung oder nach Eingang der von ihr – gegebenenfalls – angeforderten zusätzliche...