Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Schwedischer Luftverkehrsmarkt. Vom Königreich Schweden angemeldete Beihilferegelung. Darlehensgarantien zur Unterstützung von Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie. Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen. Beschluss der Europäischen Kommission, keine Einwände zu erheben. Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben. Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung. Freier Dienstleistungsverkehr

 

Normenkette

AEUV Art. 107 Abs. 3 Buchst. b

 

Beteiligte

Ryanair / Kommission

 

Tenor

1.Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.Die Ryanair DAC trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

3.Die Französische Republik und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-209/21 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 1. April 2021,

Ryanair DACmit Sitz in Swords (Irland), vertreten durch V. Blanc, F.-C. Laprévote und E. Vahida, Avocats, I.-G. Metaxas-Maranghidis, Dikigoros, sowie D. Pérez de Lamo und S. Rating, Abogados,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission,vertreten durch L. Flynn, S. Noë und F. Tomat als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Französische Republik,zunächst vertreten durch A.-L. Desjonquères, P. Dodeller, T. Stéhelin und N. Vincent, dann durch A.-L. Desjonquères, T. Stéhelin und N. Vincent, und schließlich durch A.-L. Desjonquères und T. Stéhelin als Bevollmächtigte,

Königreich Schweden,zunächst vertreten durch O. Simonsson, H. Eklinder, J. Lundberg, C. Meyer-Seitz, A. M. Runeskjöld, M. Salborn Hodgson, R. Shahsavan Eriksson und H. Shev, dann durch O. Simonsson, H. Eklinder, C. Meyer-Seitz, A. M. Runeskjöld, M. Salborn Hodgson, R. Shahsavan Eriksson und H. Shev als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei, der Richter J.-C. Bonichot und S. Rodin (Berichterstatter) sowie der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2022,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. März 2023

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Ryanair DAC die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2021, Ryanair/Kommission (T-238/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:91), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 2366 final der Kommission vom 11. April 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56812 (2020/N) – Schweden – COVID-19: Garantieregelung für Darlehen zur Unterstützung von Luftfahrtunternehmen (ABl. 2020, C 269, S. 2, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

Rz. 2

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, kann wie folgt zusammengefasst werden.

Rz. 3

Am 3. April 2020 meldete das Königreich Schweden bei der Europäischen Kommission eine Beihilfemaßnahme in Form einer Garantieregelung für Darlehen zugunsten bestimmter Luftfahrtunternehmen (im Folgenden: in Rede stehende Beihilferegelung) an. Mit dieser Regelung sollte es den Luftfahrtunternehmen, die eine von diesem Mitgliedstaat erteilte Betriebsgenehmigung (im Folgenden: schwedische Genehmigung) besitzen und zur „Anbindung“ des schwedischen Hoheitsgebiets beitragen, ermöglicht werden, über ausreichende Liquidität zu verfügen, um zu vermeiden, dass die durch die Covid-19-Pandemie verursachten Störungen ihre Überlebensfähigkeit gefährden, und um die Kontinuität der Wirtschaftstätigkeit während und nach der Gesundheitskrise zu wahren. Die in Rede stehende Beihilferegelung sollte allen Luftfahrtunternehmen zugutekommen, die am 1. Januar 2020 eine schwedische Genehmigung zur Durchführung gewerblicher Luftverkehrstätigkeiten gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 293, S. 3) besaßen, mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen, deren Haupttätigkeit der Gelegenheitspassagierflugverkehr ist. Der Höchstbetrag der im Rahmen dieser Regelung garantierten Darlehen belief sich auf 5 Mrd. schwedische Kronen (SEK) (ca. 455 Mio. Euro). Die für Investitions- und Betriebsmittelkredite vorgesehenen Garantien konnten bis zum 31. Dezember 2020 für eine Laufzeit von höchstens sechs Jahren gewährt werden.

Rz. 4

Am 11. April 2020 erließ die Kommission den streitigen Beschluss, in dem sie nach der Feststellung, dass die in Rede stehende Beihilferegelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, die...

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