Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor. Ziff. 4.2.5. Markt für Malz. Keine normalen Absatzmöglichkeiten. Beihilfemaßnahme, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde”
Beteiligte
Holland Malt / Kommission |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Holland Malt BV trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 25. November 2009,
Holland Malt BV mit Sitz in Lieshout (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: O. Brouwer, A. Stoffer und P. Schepens, advocaten,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels und Y. de Vries als Bevollmächtigte,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richter K. Schiemann und L. Bay Larsen sowie der Richterinnen C. Toader (Berichterstatterin) und A. Prechal,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2010,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Holland Malt BV (im Folgenden: Holland Malt) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. September 2009, Holland Malt/Kommission (T-369/06, Slg. 2009, II-3313, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/59/EG der Kommission vom 26. September 2006 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von Holland Malt BV gewährt haben (ABl. 2007, L 32, S. 76, im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Ziff. 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. 2000, C 28, S. 2, im Folgenden: Gemeinschaftsrahmen), die im Abschnitt über „Allgemeine Grundsätze” steht, bestimmt:
„Obgleich die Artikel 87 [EG], 88 [EG] und 89 [EG] auf die von den gemeinsamen Marktorganisationen erfassten Sektoren in vollem Umfang anwendbar sind, so ist deren Anwendung dennoch nach wie vor den Vorschriften der entsprechenden Verordnungen nachgeordnet. Anders ausgedrückt kann sich daher ein Mitgliedstaat auf die Artikel 87 [EG], 88 [EG] und 89 [EG] nicht vorrangig gegenüber den Bestimmungen der Verordnung über die Marktorganisation für diesen Sektor berufen. Demzufolge kann die Kommission unter keinen Umständen ein Beihilfevorhaben genehmigen, das mit den Vorschriften für eine gemeinsame Marktorganisation unvereinbar ist oder das das ordnungsgemäße Funktionieren derselben beeinträchtigen würde.”
Rz. 3
Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens, die im Abschnitt über „Investitionsbeihilfen” steht, sieht vor:
„Beihilfen [für Investitionen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse] dürfen nicht gewährt werden, wenn nicht einwandfrei erwiesen ist, dass für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen. Dies ist auf geeigneter Ebene im Hinblick auf die betreffenden Erzeugnisse, die Investitionsarten und die bestehenden und geplanten Kapazitäten zu bewerten. Zu diesem Zweck sind auch alle Produktionsbeschränkungen oder Einschränkungen der gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen zu berücksichtigen, vor allem aber … dürfen keine Beihilfen gewährt werden, die gegen Verbote oder Beschränkungen der gemeinsamen Marktorganisationen verstoßen würden;
…”
Rz. 4
Schließlich bestimmt Ziff. 4.2.6 im selben Abschnitt des Gemeinschaftsrahmens:
„Investitionsbeihilfen zur Deckung zuschussfähiger Ausgaben, die 25 Mio. EUR überschreiten oder für die der Istbetrag der Beihilfe mehr als 12 Mio. EUR beträgt, sind der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu notifizieren.”
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung
Rz. 5
Holland Malt ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Brauerei Bavaria NV, die Bier und nichtalkoholische Getränke herstellt, und der Agrifirm, einer Genossenschaft von Getreideerzeugern in Deutschland und den Nordniederlanden. Sie erzeugt und verkauft HTST-Malz („High Temperature, Short Time”), ein Erzeugnis, für das sie ein Patent besitzt.
Rz. 6
Das Königreich der Niederlande legte ein regionales Investitionsprogramm mit der Bezeichnung „Regionale investeringsprojecten 2000” auf. Die Kommission genehmigte dieses Programm mit Entscheidung vom 17. August 2000 und mit Entscheidung vom 18. Februar 2002 auch seine Änderung, mit der sein Anwendungsbereich auf die Sektoren der Verarbeitung und Vermarktung der im Anhang I des EG-Vert...