Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtsangleichung. Kosmetische Mittel. Verbraucherschutz. Gegenstand. Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke. Angabe auf der Verpackung, mit der das fragliche Mittel als kosmetisches Mittel bezeichnet wird

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009

 

Beteiligte

Colena

Colena AG

Karnevalservice Bastian GmbH

 

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel ist dahin auszulegen, dass farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ungeachtet dessen, dass sich auf ihrer Verpackung die Angabe „Kosmetisches Augenzubehör, unterliegend der EU-Kosmetikrichtlinie” befindet.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Krefeld (Deutschland) mit Entscheidungen vom 4. Juni und 4. August 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli und 11. August 2014, in dem Verfahren

Colena AG

gegen

Karnevalservice Bastian GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot sowie der Richter A. Arabadjiev und C. Lycourgos (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Karnevalservice Bastian GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt C. Ballke,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und S. Šindelková als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch F. Gloaguen und D. Colas als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Wilms und P. Mihaylova als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342, S. 59).

Rz. 2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Colena AG (im Folgenden: Antragstellerin) und der Karnevalservice Bastian GmbH (im Folgenden: Antragsgegnerin) über den Vertrieb farbiger Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke (im Folgenden: streitbefangene Linsen) durch Letztere.

Unionsrecht

Rz. 3

Der sechste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1223/2009 lautet:

„Die Bestimmungen dieser Verordnung beziehen sich nur auf kosmetische Mittel und nicht auf Arzneimittel, Medizinprodukte oder Biozide. Die Abgrenzung ergibt sich insbesondere aus der ausführlichen Definition der kosmetischen Mittel sowohl in Bezug auf die Stellen, an denen diese Mittel angewendet werden, als auch auf die damit verbundene Zweckbestimmung.”

Rz. 4

Im siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es:

„Die Feststellung, ob ein Erzeugnis ein kosmetisches Mittel ist, muss auf Grundlage einer Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung aller Merkmale des Erzeugnisses getroffen werden …”

Rz. 5

Art. 1 („Gegenstand und Zielsetzung”) der Verordnung lautet:

„Mit dieser Verordnung werden Regeln aufgestellt, die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss, um das Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.”

Rz. 6

Art. 2 („Begriffsbestimmungen”) der Verordnung sieht in Abs. 1 vor:

„Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. ‚kosmetisches Mittel’: Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen;
  2. ‚Stoff’: ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
  3. ‚Gemisch’: Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen;

…”

Rz. 7

Art. 19 („Kennzeichnung”) der Verordnung Nr. 1223/2009 sieht in Abs. 1 im Wesentlichen vor, dass kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn die Behältnisse und Verpackungen dieser Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar eine Reihe von Angaben tragen wie u. a. den Namen oder die Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person, den Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung, das Datum, bis zu dem das kosmetische Mittel bei sachgemäßer Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt, die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für...

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