Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung. System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Zuteilung von Zertifikaten für die Republik Lettland. Zeitraum 2008 bis 2012
Beteiligte
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Europäische Kommission, die Republik Lettland und die Tschechische Republik tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 30. Mai 2011,
Europäische Kommission, vertreten durch I. Rubene und E. White als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Republik Lettland, vertreten durch I. Kalniņš als Bevollmächtigten,
Klägerin im ersten Rechtszug,
unterstützt durch
Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek und D. Hadroušek als Bevollmächtigte,
Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,
Republik Litauen,
Slowakische Republik,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter), E. Levits und J.-J. Kasel,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2013,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 31. Januar 2013
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. März 2011, Lettland/Kommission (T-369/07, Slg. 2011, II-1039, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung C(2007) 3409 der Kommission vom 13. Juli 2007 über die Änderung des nationalen Plans zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den die Republik Lettland gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 (ABl. L 338, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/87) für den Zeitraum 2008 bis 2012 übermittelt hat (im Folgenden: streitige Entscheidung), für nichtig erklärt hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Mit der Richtlinie 2003/87 werden internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Klimaerwärmung umgesetzt, nämlich das am 9. Mai 1992 in New York verabschiedete Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, das durch den Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 (ABl. 1994, L 33, S. 11) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, und das am 11. Dezember 1997 verabschiedete Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, das durch den Beschluss 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 (ABl. L 130, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde.
Rz. 3
In Art. 9 der Richtlinie 2003/87 heißt es:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen für jeden in Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Zeitraum einen nationalen Plan auf, aus dem hervorgeht, wie viele Zertifikate sie insgesamt für diesen Zeitraum zuzuteilen beabsichtigen und wie sie die Zertifikate zuzuteilen gedenken. Dieser Plan ist auf objektive und transparente Kriterien zu stützen, einschließlich der in Anhang III genannten Kriterien, wobei die Bemerkungen der Öffentlichkeit angemessen zu berücksichtigen sind. Die Kommission erarbeitet unbeschadet des [EG-]Vertrags bis spätestens 31. Dezember 2003 eine Anleitung zur Anwendung der in Anhang III aufgeführten Kriterien.
Für den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitraum wird der Plan spätestens am 31. März 2004 veröffentlicht und der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt. Für die folgenden Zeiträume werden die Pläne mindestens achtzehn Monate vor Beginn des betreffenden Zeitraums veröffentlicht und der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt.
…
(3) Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung eines nationalen Zuteilungsplans durch einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 kann die Kommission den Plan oder einen Teil davon ablehnen, wenn er mit den in Anhang III aufgeführten Kriterien oder mit Artikel 10 unvereinbar ist. Der Mitgliedstaat trifft eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 nur dann, wenn Änderungsvorschläge von der Kommission akzeptiert werden. Ablehnende Entscheidungen sind von der Kommission zu begründen.”
Rz. 4
Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87 lautet
„Für den am 1. Januar 2008 beginnenden Fünfjahreszeitraum und jeden folgenden Fünfjahreszeitraum entscheidet jeder Mitgliedstaat über die Gesamtzahl der ...