Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Nichtigkeitsklage. Vertretung der Parteien in Klageverfahren vor den Unionsgerichten. Rechtsanwalt, der im Verhältnis zur klagenden Partei Dritter ist
Normenkette
Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 19; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47
Beteiligte
Uniwersytet Wrocławski / REA |
Exekutivagentur für die Forschung (REA) |
Tenor
1. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juni 2017, Uniwersytet Wrocławski/REA (T-137/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:407), wird aufgehoben.
2. Die Rechtssache T-137/16 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. August 2017 (C-515/17 P) und am 22. September 2017 (C-561/17 P),
Uniwersytet Wrocławski mit Sitz in Wrocław (Breslau, Polen), vertreten durch A. Krawczyk-Giehsmann und K. Szarek, adwokaci, sowie durch K. Słomka, radca prawny,
Rechtsmittelführerin,
unterstützt durch
Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und A. Kasalická als Bevollmächtigte,
Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,
andere Partei des Verfahrens:
Exekutivagentur für die Forschung (REA), vertreten durch S. Payan-Lagrou und V. Canetti als Bevollmächtigte im Beistand von M. Le Berre, avocat, und G. Materna, radca prawny,
Beklagte im ersten Rechtszug (C-515/17 P),
und
Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna, D. Lutostańska und A. Siwek-Slusarek als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
unterstützt durch
Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und A. Kasalická als Bevollmächtigte,
Krajowa Izba Radców Prawnych mit Sitz in Warschau (Polen), vertreten durch P. K. Rosiak und S. Patyra, radcowie prawni,
Streithelferinnen im Rechtsmittelverfahren,
andere Parteien des Verfahrens:
Uniwersytet Wrocławski mit Sitz in Wrocław (Polen), vertreten durch A. Krawczyk-Giehsmann und K. Szarek, adwokaci, sowie durch K. Słomka, radca prawny,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Exekutivagentur für die Forschung (REA), vertreten durch S. Payan-Lagrou und V. Canetti als Bevollmächtigte im Beistand von M. Le Berre, avocat, und G. Materna, radca prawny,
Beklagte im ersten Rechtszug (C-561/17 P),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten P. G. Xuereb und I. Jarukaitis sowie der Richter E. Juhász, J. Malenovský, L. Bay Larsen, F. Biltgen (Berichterstatter), N. Piçarra und A. Kumin,
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2019,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. September 2019
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Uniwersytet Wrocławski (Universität Wrocław, Polen) und die Republik Polen die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juni 2017, Uniwersytet Wrocławski/REA (T-137/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:407), mit dem das Gericht die Klage der Universität Wrocław zum einen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der im Auftrag der Europäischen Kommission handelnden Exekutivagentur für die Forschung (REA), die Finanzhilfevereinbarung Cossar (Nr. 252908) zu kündigen und die Universität Wrocław zur Rückzahlung der Beträge von 36 508,37 Euro, von 58 031,38 Euro und von 6 286,68 Euro sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5 803,14 Euro zu verpflichten, und zum anderen auf Rückerstattung der entsprechenden Beträge durch die REA zuzüglich Zinsen vom Tag der jeweiligen Zahlung bis zum Tag der Rückerstattung als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 2
Nach Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 der Satzung auf das Gericht anwendbar ist, gilt:
„Die Mitgliedstaaten sowie die Unionsorgane werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen.
Die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die in jenem Abkommen genannte EFTA-Überwachungsbehörde werden in der gleichen Weise vertreten.
Die anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein.
Nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, kann vor dem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten.”
Rz. 3
Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts laute...