Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Beamte. Erfolgreiche Teilnahme an internen Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe unter der Geltung des alten Statuts. Inkrafttreten des neuen Statuts. Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Besoldungsgruppe. Einrede der Rechtswidrigkeit. Wohlerworbene Rechte. Vertrauensschutz. Gleichbehandlung. Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Fürsorgepflicht
Beteiligte
Angé Serrano u.a. / Parlament |
Francisco Javier Solana Ramos |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.
3. P. Angé Serrano, J.-M. Bras, A. Orcajo Teresa, D. Decoutere, A. Hau, F. J. Solana Ramos, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 17. November 2008,
Pilar Angé Serrano, Beamtin des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Luxemburg (Luxemburg),
Jean-Marie Bras, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Luxemburg,
Adolfo Orcajo Teresa, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Brüssel (Belgien),
Dominiek Decoutere, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Wolwelange (Luxemburg),
Armin Hau, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Luxemburg,
Francisco Javier Solana Ramos, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Brüssel,
Prozessbevollmächtigter: E. Boigelot, avocat,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäisches Parlament, vertreten durch L. G. Knudsen und K. Zejdová als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und K. Zieleskiewicz als Bevollmächtigte,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer J.-C. Bonichot in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter C. W. A. Timmermans, K. Schiemann und L. Bay Larsen,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragen P. Angé Serrano, J.-M. Bras, A. Orcajo Teresa, D. Decoutere, A. Hau und F. J. Solana Ramos die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. September 2008, Angé Serrano u. a./Parlament (T-47/05, Slg. ÖD 2008, I-A-2-0000 und II-A-2-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage gegen die jeweilige Entscheidung über ihre Neueinstufung in die Besoldungsgruppe (im Folgenden: streitige Entscheidungen), die nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1) erlassen wurden, abgewiesen hat.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Einschlägige Bestimmungen des Statuts in der bis 30. April 2004 geltenden Fassung
Rz. 2
Art. 45 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: altes Statut) bestimmte:
„Der Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe ist nur auf Grund eines Auswahlverfahrens zulässig.”
B – Einschlägige Bestimmungen des Statuts in der ab 1. Mai 2004 geltenden Fassung
Rz. 3
Das alte Statut wurde durch die Verordnung Nr. 723/2004, die am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist, geändert.
Rz. 4
Art. 5 Abs. 1 und 2 des Statuts in der ab 1. Mai 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: neues Statut oder Statut) bestimmt:
„(1) Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben zwei Funktionsgruppen zugeordnet, und zwar der Funktionsgruppe Administration (‚AD’) und der Funktionsgruppe Assistenz (‚AST’).
(2) … Die Funktionsgruppe AST umfasst elf Besoldungsgruppen für Personal, das mit ausführenden, technischen oder Bürotätigkeiten befasst ist.”
Rz. 5
Art. 6 Abs. 1 und 2 des neuen Statuts sieht vor:
„(1) Die Anzahl der Planstellen je Besoldungs- und Funktionsgruppe ist in einem Stellenplan festgelegt, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist.
(2) Um die Äquivalenz zwischen einer durchschnittlichen Laufbahn in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Laufbahnstruktur (im Folgenden ‚alte Laufbahnstruktur’) und einer durchschnittlichen Laufbahn in der Laufbahnstruktur ab dem 1. Mai 2004 (im Folgenden ‚neue Laufbahnstruktur’) zu sichern, gewährleistet dieser Stellenplan unbeschadet des in Artikel 45 festgelegten Grundsatzes einer Beförderung...