Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtsangleichung. Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter. Gültigkeit. Grundsatz der Gleichbehandlung. Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit. Subsidiaritätsprinzip

 

Normenkette

Richtlinie 2014/40/EU Art. 20; Charta der Grundrehte der Europäishen Union Art. 16-17

 

Beteiligte

Pillbox 38

Pillbox 38 (UK) Ltd

Secretary of State for Health

 

Tenor

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 20 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG berühren könnte.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Queen's Bench [Verwaltungsgericht], Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 9. Oktober 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Oktober 2014, in dem Verfahren

Pillbox 38 (UK) Ltd

gegen

Secretary of State for Health

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Ersten Kammer R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, A. Arabadjiev (Berichterstatter), C. Lycourgos und J.-C. Bonichot,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Pillbox 38 (UK) Ltd, vertreten durch K. Beal, QC, beauftragt von P. Rowley, Solicitor,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch V. Kaye als Bevollmächtigte im Beistand von M. Hoskins und I. Rogers, QC, sowie S. Abram und E. Metcalfe, Barristers,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und R. Coesme als Bevollmächtigte,
  • des Europäischen Parlaments, vertreten durch L. Visaggio, J. Rodrigues und I. McDowell als Bevollmächtigte,
  • des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Simm, J. Herrmann und A. Norberg als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Cattabriga und J. Tomkin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 23. Dezember 2015

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Art. 20 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Pillbox 38 (UK) Ltd, die unter der Firma „Totally Wicked” auftritt (im Folgenden: Pillbox), und dem Secretary of State for Health über die Rechtmäßigkeit der „Absicht und/oder Verpflichtung” der Regierung des Vereinigten Königreichs, die Richtlinie 2014/40 umzusetzen.

Rechtlicher Rahmen

Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums

Rz. 3

Mit Beschluss 2004/513/EG des Rates vom 2. Juni 2004 (ABl. L 213, S. 8) wurde das am 21. Mai 2003 in Genf unterzeichnete Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums (WHO Framework Convention on Tabacco Control, im Folgenden: FCTC) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Richtlinie 2014/40

Rz. 4

Die Erwägungsgründe 7, 33, 36, 38 bis 41, 43 bis 45, 47 und 48 der Richtlinie 2014/40 lauten:

„(7) Gesetzliche Maßnahmen auf Unionsebene sind außerdem notwendig, um das [FCTC] umzusetzen, dessen Bestimmungen für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindend sind. …

(33) Der grenzüberschreitende Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz kann den Zugang zu Tabakerzeugnissen erleichtern, die nicht dieser Richtlinie genügen. Zudem besteht eine erhöhte Gefahr, dass Jugendliche Zugang zu Tabakerzeugnissen erhalten könnten. Somit besteht die Gefahr, dass Vorschriften zur Eindämmung des Tabakkonsums untergraben werden könnten. Deshalb sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, den grenzüberschreitenden Verkauf im Fernabsatz zu verbieten. Ist der grenzüberschreitende Verkauf im Fernabsatz nicht verboten, so sind gemeinsame Vorschriften über die Registrierung von Verkaufsstellen, die diesen Verkauf betreiben, im Hinblick auf die Gewährleistung der Wirksamkeit dieser Richtlinie angemessen. …

(36) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter sollten durch diese Richtlinie reguliert werden, es sei denn, sie fallen aufgrund ihrer Bestimmung oder Funktion unter die [Richtlinie 2001/...

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