Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für fehlerhafte Produkte. Richtlinie 85/374/EWG. Geltungsbereich. Schaden an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird. Nationale Regelung, wonach der Geschädigte Ersatz eines solchen Schadens beanspruchen kann, wenn er nur den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang beweist. Vereinbarkeit

 

Beteiligte

Moteurs Leroy Somer

Moteurs Leroy Somer

Dalkia France

Ace Europe

 

Tenor

Die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass sie der Auslegung nationalen Rechts oder der Anwendung von gefestigter nationaler Rechtsprechung nicht entgegensteht, wonach der Geschädigte Ersatz des Schadens an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird, beanspruchen kann, wenn er nur den Schaden, den Fehler des Produkts und den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem Schaden beweist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 24. Juni 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juni 2008, in dem Verfahren

Moteurs Leroy Somer

gegen

Dalkia France,

Ace Europe

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter M. Ilešič, A. Tizzano, A. Borg Barthet und J.-J. Kasel,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Moteurs Leroy Somer, vertreten durch die SCP F. Rocheteau und C. Uzan-Sarano, avocat,
  • der Dalkia France und der Ace Europe, vertreten durch die SCP Coutard – Mayer – Munier-Apaire, avocat,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch J. López-Medel Bascones als Bevollmächtigten,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms und J.-B. Laignelot als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 9 und 13 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft Moteurs Leroy Somer auf der einen und den Gesellschaften Dalkia France sowie Ace Europe auf der anderen Seite über die Haftung für den Schaden, der infolge Überhitzung eines von Moteurs Leroy Somer hergestellten Wechselstromgenerators an einem Stromaggregat eines Krankenhauses entstanden ist.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 9 und 18 der Richtlinie 85/374 heißt es:

„Der Schutz des Verbrauchers erfordert die Wiedergutmachung von Schäden, die durch Tod und Körperverletzungen verursacht wurden, sowie die Wiedergutmachung von Sachschäden. Letztere ist jedoch auf Gegenstände des privaten Ge- bzw. Verbrauchs zu beschränken …

Mit dieser Richtlinie lässt sich vorerst keine vollständige Harmonisierung erreichen, sie öffnet jedoch den Weg für eine umfassendere Harmonisierung. Der Rat sollte von der Kommission daher regelmäßig mit Berichten über die Durchführung dieser Richtlinie befasst werden, denen gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beizufügen wären.”

Rz. 4

Nach Art. 1 der Richtlinie 85/374 „[haftet d]er Hersteller eines Produkts … für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist”.

Rz. 5

Gemäß Art. 4 der Richtlinie „[hat d]er Geschädigte … den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen”.

Rz. 6

Art. 9 dieser Richtlinie sieht vor:

„Der Begriff ‚Schaden’ im Sinne des Artikels 1 umfasst

  1. den durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden;
  2. die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produktes – bei einer Selbstbeteiligung von 500 [Euro] –, sofern diese Sache

    i) von einer Art ist, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist, und

    ii) von dem Geschädigten hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden ist.

Dieser Artikel berührt nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend immaterielle Schäden.”

Rz. 7

Art. 13 dieser Richtlinie lautet:

„Die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, werden durch diese Richtlinie nicht berührt.”

Nationales Recht

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