Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses. Nationale Regelung, die die Erteilung eines solchen Passes allein für Besitzer von Feuerwaffen zur Ausübung der Jagd oder des Schießsports vorsieht

 

Normenkette

Richtlinie 91/477/EWG

 

Beteiligte

Zeman

Michal Zeman

Krajské riaditeľstvo Policajného zboru v Žiline

 

Tenor

Die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen in der durch die Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach der ein Europäischer Feuerwaffenpass nur Besitzern von Waffen zur Ausübung der Jagd oder des Schießsports ausgestellt werden kann.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakei) mit Entscheidung vom 13. November 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 28. November 2012, in dem Verfahren

Michal Zeman

gegen

Krajské riaditeľstvo Policajného zboru v Žiline

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet und E. Levits, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) und des Richters S. Rodin,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Zeman persönlich,
  • der Krajské riaditeľstvo Policajného zboru v Žiline, vertreten durch M. Gajdošová als Bevollmächtigte,
  • der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Tokár und G. Wilms als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 4 und Art. 3 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256, S. 51) in der durch die Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 (ABl. L 179, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/477) sowie von Art. 45 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Zeman und der Krajské riaditeľstvo Policajného zboru v Žiline (Regionaldirektion der nationalen Polizei in Žilina) wegen deren Ablehnung des Antrags von Herrn Zeman auf Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

Rz. 3

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das mit der Resolution 55/25 der Generalversammlung vom 15. November 2000 angenommen wurde, ist das Hauptinstrument im Kampf gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es wurde vom 12. bis 15. Dezember 2000 in Palermo (Italien) zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten aufgelegt und trat am 29. September 2003 in Kraft. Es wurde durch den Beschluss 2004/579/EG des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (ABl. L 261, S. 69) genehmigt.

Rz. 4

Das Übereinkommen wird durch drei Protokolle ergänzt, zu denen das mit der Resolution 55/255 der Generalversammlung vom 8. Juni 2001 angenommene Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (im Folgenden: Protokoll) gehört.

Rz. 5

Art. 2 („Zweck”) des Protokolls sieht vor:

„Zweck dieses Protokolls ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu fördern, zu erleichtern und zu verstärken, um die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen.”

Rz. 6

Art. 10 („Allgemeine Anforderungen im Hinblick auf Lizenzen oder Genehmigungen für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr”) bestimmt:

  1. „Jeder Vertragsstaat schafft oder unterhält ein wirksames System von Lizenzen oder Genehmigungen für die Ausfuhr und Einfuhr sowie von Maßnahmen betreffend die internationale Durchfuhr für die Verbringung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition.
  2. Vor der Erteilung von Ausfuhrlizenzen oder -genehmigungen für Lieferungen von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition überprüft jeder Vertragsstaat,

    1. dass die Einfuhrstaaten Einfuhrlizenzen oder -genehmigungen erteilt haben und
    2. dass die Durchfuhrstaaten unbeschadet zw...

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