Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Räumlicher Anwendungsbereich des Unionsrechts. Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge. Ausschluss Gibraltars vom Zollgebiet der Europäischen Union. Umfang. Europäischer Feuerwaffenpass. Jagdteilnahme und Ausübung von Schießsport. Anwendbarkeit auf das Hoheitsgebiet von Gibraltar. Umsetzungspflicht. Fehlen. Gültigkeit
Normenkette
AEUV Art. 355 Abs. 3; Richtlinie 91/477/EWG Art. 1 Abs. 4, Art. 12 Abs. 2
Beteiligte
Tenor
1. Art. 29 in Verbindung mit Anhang I Teil I Nr. 4 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge ist dahin auszulegen, dass Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 und Anhang II der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen in der durch die Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 geänderten Fassung im Hoheitsgebiet von Gibraltar keine Anwendung findet.
2. Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2008/51 geänderten Fassung beeinträchtigen könnte.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court of Gibraltar (Oberster Gerichtshof von Gibraltar) mit Entscheidung vom 6. Mai 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Mai 2016, in dem Verfahren
The Queen, auf Antrag von
Albert Buhagiar u. a.,
gegen
Minister for Justice
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), A. Rosas und C. G. Fernlund, der Richter E. Juhász, A. Borg Barthet, M. Safjan und D. Šváby, der Richterin M. Berger und der Richter E. Jarašiūnas und M. Vilaras,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2017,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Buhagiar u. a., vertreten durch L. Baglietto, QC, und C. Bonfante, Barrister,
- des Minister for Justice, vertreten durch M. Llamas, QC, und Y. Sanguinetti, Barrister,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Brown und C. Brodie als Bevollmächtigte im Beistand von M. Demetriou, QC, und M. Birdling, Barrister,
- des Europäischen Parlaments, vertreten durch P. Schonard, R. van de Westelaken und I. McDowell als Bevollmächtigte,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch S. Petrova, E. Moro und I. Lai als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Manhaeve, K. Mifsud-Bonnici, E. White und G. Braga da Cruz als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. September 2017
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 29 in Verbindung mit Anhang I Teil I Nr. 4 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1972, L 73, S. 14, im Folgenden: Beitrittsakte von 1972) sowie die Auslegung und Gültigkeit von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. 1991, L 256, S. 51) in der durch die Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 (ABl. 2008, L 179, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/477).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Albert Buhagiar und sechs weiteren Klägern (im Folgenden: Herr Buhagiar u. a.) einerseits und dem Minister for Justice (Justizminister, Gibraltar, im Folgenden: Minister) andererseits wegen dessen Ablehnung des Antrags von Herrn Buhagiar u. a. auf Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (im Folgenden: Waffenpass).
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Art. 28 der Beitrittsakte von 1972 bestimmt:
„Die Rechtsakte der Organe der [Europäischen Union] betreffend die Erzeugnisse des Anhangs II des EWG-Vertrags und die Erzeugnisse, die bei der Einfuhr in die [Union] infolge der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung unterliegen, sowie die Rechtsakte betreffend die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer sind auf Gibraltar nicht anwendbar, sofern der Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission etwas anderes bestimmt.”
Rz. 4
Nach Art. 29 der Beitrittsakte von 1972 sind „[d]ie in der Liste des Anhangs I aufgeführten Rechtsakte … Gegenstand der in diesem Anhang festgelegten Anpassungen”...