Entscheidungsstichwort (Thema)
Rindfleisch. Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestands
Beteiligte
Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für den Bereich Landwirtschaft |
Tenor
1. Art. 4a dritter Gedankenstrich Ziff. ii der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2222/96 des Rates vom 18. November 1996 ist dahin auszulegen, dass eine trächtige Färse nur dann als Mutterkuh im Sinne von Abschnitt 1 der Verordnung angesehen werden kann, wenn sie nach Einreichung des Prämienantrags für das Wirtschaftsjahr eine Mutterkuh ersetzt, die in diesem Antrag aufgeführt ist.
2. Eine trächtige Färse, die in einem Wirtschaftsjahr eine Mutterkuh ersetzt hat, für die ein Prämienantrag gestellt wurde, und als prämienfähig anerkannt worden ist, kann als Mutterkuh im Sinne von Art. 4a dritter Gedankenstrich Ziff. ii der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2222/96 angesehen werden, wenn sie im folgenden Jahr die Voraussetzungen erfüllt, um erneut eine Mutterkuh zu ersetzen.
3. Art. 4a dritter Gedankenstrich Ziff. ii der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2222/96 ist dahin auszulegen, dass eine trächtige Färse, für die ein Prämienantrag gestellt wurde, nicht prämienfähig ist, wenn sie vor Ablauf der Antragsfrist abkalbt.
4. Art. 33 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung Nr. 805/68 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2311/96 der Kommission vom 2. Dezember 1996 ist dahin auszulegen, dass ein Erzeuger seine Prämienansprüche in einem Wirtschaftsjahr nicht genutzt hat, wenn er einen Prämienantrag gestellt hat, dieser Antrag aber abgelehnt worden ist, weil die betreffenden Tiere nicht prämienfähig waren; dies gilt auch dann, wenn der Antrag nicht missbräuchlich gestellt worden ist. Diese Auslegung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
5. Dem vorlegenden Gericht obliegt die Entscheidung, ob in Anbetracht sämtlicher ordnungsgemäß begründeter Umstände, die für die Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens kennzeichnend sind, ein Ausnahmefall vorliegt, der die Anwendung der Ausnahmevorschrift des Art. 33 Abs. 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3886/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2311/96 gebietet, wobei das Erfordernis einer restriktiven Anwendung dieser Vorschrift zu berücksichtigen ist.
6. Art. 33 Abs. 4 der Verordnung Nr. 3886/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2311/96 in Verbindung mit Art. 4f Abs. 4 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2222/96 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten Prämienansprüche, die einem Erzeuger entzogen worden sind, weil er im Wirtschaftsjahr 1998 seine Ansprüche zwar zu mindestens 70 %, aber zu weniger als 90 % genutzt hat, nach Ablauf einer zweijährigen Sperrfrist bevorzugt an diesen Erzeuger vergeben können.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. August 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Oktober 2005, in dem Verfahren
Erhard Geuting
gegen
Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für den Bereich Landwirtschaft
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter R. Schintgen, A. Borg Barthet (Berichterstatter), M. Ilešič und E. Levits,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Geuting, vertreten durch Rechtsanwalt F. Schulze,
- des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für den Bereich Landwirtschaft, jetzt Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, vertreten durch M. Günther als Bevollmächtigten,
- der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Cattabriga und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4a dritter Gedankenstrich Ziff. ii der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2222/96 des Rates vom 18. November 1996 (ABl. L 296, S. 50) (im Folgenden: Verordnung Nr. 805/68) bezüglich der Ersetzung von Mutterkühen sowie die Auslegung von Art. 33 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung Nr. 805/68 und zur Aufheb...