Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten. Begriff ‚berechtigte Interessen‘. Wirtschaftliches Interesse. Sportverband. Offenlegung personenbezogener Daten der Mitglieder eines Sportverbands gegenüber Sponsoren gegen Entgelt ohne die Einwilligung dieser Mitglieder
Normenkette
EUVO 679/2016 Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f.
Beteiligte
Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond |
Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond |
Autoriteit Persoonsgegevens |
Tenor
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
ist dahin auszulegen, dass
eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, personenbezogene Daten der Mitglieder eines Sportverbands in Verfolgung des wirtschaftlichen Interesses des Verantwortlichen gegen Entgelt offenzulegen, nur dann als im Sinne dieser Vorschrift zur Wahrung der berechtigten Interessen dieses Verantwortlichen erforderlich angesehen werden kann, wenn die Verarbeitung zur Verwirklichung des in Rede stehenden berechtigten Interesses absolut notwendig ist und sofern in Anbetracht aller relevanten Umstände die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Mitglieder gegenüber dem berechtigten Interesse nicht überwiegen. Diese Vorschrift verlangt zwar nicht, dass ein solches Interesse gesetzlich bestimmt wird, sie erfordert jedoch, dass das geltend gemachte berechtigte Interesse rechtmäßig ist.
Tatbestand
In der Rechtssache C-621/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) mit Entscheidung vom 22. September 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 29. September 2022, in dem Verfahren
Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond
gegen
Autoriteit Persoonsgegevens
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei, des Richters J.-C. Bonichot und der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin),
Generalanwältin: L. Medina,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- – des Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, vertreten durch E. W. S. Peperkamp, O. M. van Rikxoort und S. E. A. Vermeer-de Jongh, Advocaten,
- – der Autoriteit Persoonsgegevens, vertreten durch M. H. L. Hemmer und T. N. Sanders, Advocaten,
- – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte,
- – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von E. De Bonis, Avvocato dello Stato,
- – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar und H. Kranenborg als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, berichtigt in ABl. 2018, L 127, S. 2, im Folgenden: DSGVO).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond (Königlicher Niederländischer Rasentennisverband, im Folgenden: KNLTB) und der Autoriteit Persoonsgegevens (Datenschutzbehörde, Niederlande, im Folgenden: AP) wegen der Entscheidung dieser Behörde, aufgrund eines Verstoßes gegen die Vorschriften der DSGVO gegen den KNLTB eine Geldbuße zu verhängen.
Rechtlicher Rahmen
DSGVO
Rz. 3
In den Erwägungsgründen 1, 4, 10, 39 und 47 der DSGVO heißt es:
„(1) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden ‚Charta‘) sowie Artikel 16 Absatz 1 [AEUV] hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
…
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Dienste der Menschheit stehen. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Diese Verordnung steht im Einklang mit allen Grundrechten und achtet alle Freiheiten und Grundsätze, die mit der ...