Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Erforderlichkeit der Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist. Erforderlichkeit der Verarbeitung für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt. Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten. Als Publikumskommanditgesellschaft organisierter Investmentfonds. Anfrage eines Gesellschafters auf Erhalt der Kontaktdaten der anderen Gesellschafter, die über eine Treuhandgesellschaft mittelbar an einem Investmentfonds beteiligt sind
Normenkette
EUVO 679/2016 Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b, c, f.
Beteiligte
HTB Neunte Immobilien Portfolio |
HTB Neunte Immobilien Portfolio geschlossene Investment UG & Co. KG |
Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV geschlossene Investment GmbH & Co. KG |
Müller Rechtsanwaltsgesellschaft mbH |
WealthCap Photovoltaik 1 GmbH Co. KG |
WealthCap PEIA Komplementär GmbH |
WealthCap Investorenbetreuung GmbH |
Tenor
1.Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
ist dahin auszulegen, dass
eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, auf Anfrage eines Gesellschafters eines als Publikumspersonengesellschaft organisierten Investmentfonds Informationen über alle Gesellschafter, die durch Treuhandgesellschaften an diesem Investmentfonds mittelbar beteiligt sind, unabhängig vom Umfang ihrer Beteiligung am Kapital dieses Fonds weiterzugeben, damit mit ihnen Kontakt aufgenommen werden kann, um mit ihnen über den Abkauf ihrer Gesellschaftsanteile zu verhandeln oder um sich mit ihnen zur gemeinsamen Willensbildung im Rahmen von Gesellschafterbeschlüssen abzustimmen, nur dann im Sinne dieser Bestimmung als für die Erfüllung des Vertrags, auf dessen Grundlage diese Gesellschafter solche Beteiligungen erworben haben, erforderlich angesehen werden kann, wenn diese Verarbeitung objektiv unerlässlich ist, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für dieselben Gesellschafter bestimmten Vertragsleistung ist, so dass der Hauptgegenstand des Vertrags ohne diese Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte. Dies ist nicht der Fall, wenn dieser Vertrag die Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an andere Anteilseigner ausdrücklich ausschließt.
2.Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung 2016/679
ist dahin auszulegen, dass
eine solche Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten erforderlich im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn sie zur Verwirklichung eines solchen berechtigten Interesses absolut notwendig ist und unter Würdigung aller relevanten Umstände die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betreffenden Gesellschafter gegenüber diesem berechtigten Interesse nicht überwiegen.
3.Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Verordnung 2016/679
ist dahin auszulegen, dass
die betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung gerechtfertigt ist, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegt, wie es durch die Rechtsprechung dieses Mitgliedstaats präzisiert wurde, sofern diese Rechtsprechung klar und präzise ist, ihre Anwendung für die Rechtsunterworfenen vorhersehbar ist und sie ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt, zu dem sie in einem angemessenen Verhältnis steht.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen C-17/22 und C-18/22
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht München (Deutschland) mit Entscheidungen vom 21. Dezember 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Januar 2022, in den Verfahren
HTB Neunte Immobilien Portfolio geschlossene Investment UG & Co. KG
gegen
Müller Rechtsanwaltsgesellschaft mbH(C-17/22)
und
Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV geschlossene Investment GmbH & Co. KG
gegen
WealthCap Photovoltaik 1 GmbH Co. KG,
WealthCap PEIA Komplementär GmbH,
WealthCap Investorenbetreuung GmbH(C-18/22)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei, der Richter J.-C. Bonichot und S. Rodin sowie der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin),
Generalanwalt: J. Richard de la Tour,
Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 2024,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- – der HTB Neunte Immobilien Portfolio geschlossene Investment UG & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwälte M. Handlos und R. Veil,