Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahren der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen. Freier Warenverkehr. Richtlinie 2001/83/EG. Erzeugnisse auf der Basis von Arzneipflanzen. Erzeugnisse, die als Arzneimittel eingestuft werden. Erzeugnisse, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig als Nahrungsergänzungsmittel oder diätetische Erzeugnisse hergestellt oder auf den Markt gebracht worden sind. Begriff des Arzneimittels. Genehmigung für das Inverkehrbringen. Beschränkung. Rechtfertigung. Gesundheit der Bevölkerung. Verbraucherschutz. Verhältnismäßigkeit. Entscheidung Nr. 3052/95/EG
Normenkette
EG Art. 28, 30
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 28 EG und 30 EG sowie aus den Art. 1 und 4 der Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen, verstoßen, dass es
- auf der Basis von Arzneipflanzen hergestellte Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und/oder auf den Markt gebracht worden sind, aufgrund einer Verwaltungspraxis vom Markt genommen hat, der zufolge jedes Erzeugnis, das Arzneipflanzen enthält, die weder im Anhang der Ministerialverordnung zur Schaffung eines speziellen Registers für Zubereitungen auf der Basis von Arzneipflanzen (Orden Ministerial por la que se establece el registro especial para preparados a base de especies vegetales medicinales) vom 3. Oktober 1973 in ihrer geänderten Fassung noch im Anhang der Verordnung SCO/190/2004 des Ministeriums für Gesundheit und Verbraucherschutz zur Erstellung der Liste der Pflanzen, deren öffentlicher Verkauf aufgrund ihrer Giftigkeit verboten oder beschränkt ist (Orden SCO/190/2004 por la que se establece la lista de plantas cuya venta al público queda prohibida o restringida por razón de su toxicidad) vom 28. Januar 2004 aufgeführt sind, und das keine Zubereitung ist, die ausschließlich aus einer oder mehreren Arzneipflanzen, ganzen Teilen, Stücken oder Pulvern hieraus besteht, vom Markt genommen wird, weil es als Arzneimittel angesehen wird, das ohne die vorgeschriebene Genehmigung für das Inverkehrbringen auf den Markt gebracht wird,
- und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über diese Maßnahme nicht in Kenntnis gesetzt hat.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 15. Februar 2007,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Pardo Quintillán und A. Alcover San Pedro als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Spanien, vertreten durch J. Rodríguez Cárcamo als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter), A. Tizzano, A. Borg Barthet und E. Levits,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Oktober 2008
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 28 EG und 30 EG sowie aus den Art. 1 und 4 der Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen (ABl. L 321, S. 1), verstoßen hat, dass es
- zahlreiche auf pflanzlicher Basis hergestellte Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und/oder auf den Markt gebracht worden sind, aufgrund einer Verwaltungspraxis vom Markt genommen hat, der zufolge jedes Erzeugnis, das Pflanzenarten enthält, die nicht im Anhang der Ministerialverordnung zur Schaffung eines speziellen Registers für Zubereitungen auf der Basis von Arzneipflanzenarten (Orden Ministerial por la que se establece el registro especial para preparados a base de especies vegetales medicinales) vom 3. Oktober 1973 (BOE Nr. 247 vom 15. Oktober 1973, S. 19866) in ihrer geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung von 1973) aufgeführt sind, vom Markt genommen wird, weil es als Arzneimittel angesehen wird, das ohne die vorgeschriebene Genehmigung auf den Markt gebracht wird,
- und die Kommission über diese Maßnahme nicht in Kenntnis gesetzt hat.
Rz. 2
Die Kommission führt aus, dass ihre Klage das Inverkehrbringen von Erzeugniss...