Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER PRETURA PENALE MAILAND. GEFAEHRLICHE ZUBEREITUNGEN. 1. RECHTSAKTE DER ORGANE – RICHTLINIEN – UNMITTELBARE WIRKUNG – ABLAUF DER DURCHFÜHRUNGSFRIST – NOTWENDIGE VORAUSSETZUNG (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 189 ABSATZ 3). 2. HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN – EINSTUFUNG, VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG VON LÖSEMITTELN – VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN – TRAGWEITE (RICHTLINIE 73/173 DES RATES, ARTIKEL 3 UND 8). 3. HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN – EINSTUFUNG, VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG VON LÖSEMITTELN – VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN – TRAGWEITE (RICHTLINIE 73/173 DES RATES). 4. HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN – MASSNAHMEN ZUM SCHUTZE DER GESUNDHEIT VON MENSCHEN UND TIEREN – GEMEINSCHAFTLICHE KONTROLLVERFAHREN – EINSEITIGE ABWEICHUNGEN AUFGRUND VON ARTIKEL 36 – UNZULÄSSIGKEIT (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 36 UND 100). 5. HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN – EINSTUFUNG, VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG VON LÖSEMITTELN – EINSCHRÄNKENDERE NATIONALE BESTIMMUNGEN ALS DIE GEMEINSCHAFTSNORMEN – ZULÄSSIGKEIT – VORAUSSETZUNGEN – VERFAHREN IHRES ERLASSES GEMÄSS DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN (RICHTLINIE 73/173 DES RATES, ARTIKEL 9). 6. RECHTSAKTE DER ORGANE – RICHTLINIEN – DURCHFÜHRUNG DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT VOR ABLAUF DES FESTGESETZTEN ZEITRAUMS – NICHTEINWENDBARKEIT GEGENÜBER DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 189 ABSATZ 3). 7. RECHTSAKTE DER ORGANE – RICHTLINIEN – UNMITTELBARE WIRKUNG – ABLAUF DER DURCHFÜHRUNGSFRIST – NOTWENDIGE VORAUSSETZUNG – FOLGE – MÖGLICHKEIT FÜR DEN EINZELNEN, SICH VOR GERICHT AUF DEN GRUNDSATZ DES „BERECHTIGTEN VERTRAUENS” ZU BERUFEN (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 189 ABSATZ 3). 8. RECHTSAKTE DER ORGANE – RICHTLINIEN – UNMITTELBARE WIRKUNG – ABLAUF DER DURCHFÜHRUNGSFRIST – NOTWENDIGE VORAUSSETZUNG (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 189 ABSATZ 3; RICHTLINIE 77/728 DES RATES, ARTIKEL 9)
Leitsatz (amtlich)
1. MIT DER DEN RICHTLINIEN DURCH ARTIKEL 189 ZUERKANNTEN VERBINDLICHEN WIRKUNG WÄRE ES UNVEREINBAR, GRUNDSÄTZLICH AUSZUSCHLIESSEN, DASS SICH BETROFFENE PERSONEN AUF DIE DURCH DIE RICHTLINIE AUFERLEGTE VERPFLICHTUNG BERUFEN KÖNNEN. INSBESONDERE IN DEN FÄLLEN, IN DENEN ETWA DIE GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN DIE MITGLIEDSTAATEN DURCH RICHTLINIE ZU EINEM BESTIMMTEN VERHALTEN VERPFLICHTEN, WÜRDE DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT EINER SOLCHEN MASSNAHME ABGESCHWÄCHT, WENN DIE EINZELNEN SICH VOR GERICHT HIERAUF NICHT BERUFEN UND DIE STAATLICHEN GERICHTE SIE NICHT ALS BESTANDTEIL DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BERÜCKSICHTIGEN KÖNNTEN. DAHER KANN EIN MITGLIEDSTAAT, DER DIE IN DER RICHTLINIE VORGESCHRIEBENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN NICHT FRISTGEMÄSS ERLASSEN HAT, DEN EINZELNEN NICHT ENTGEGENHALTEN, DASS ER – DER STAAT – DIE AUS DIESER RICHTLINIE ERWACHSENEN VERPFLICHTUNGEN NICHT ERFÜLLT HAT. HIERAUS FOLGT, DASS DAS NATIONALE GERICHT, BEI DEM EIN RECHTSBÜRGER, DER DEN VORSCHRIFTEN EINER RICHTLINIE NACHGEKOMMEN IST, DIE NICHTANWENDUNG EINER MIT DIESER NOCH NICHT IN DIE INNERSTAATLICHE RECHTSORDNUNG DES SÄUMIGEN STAATES ÜBERNOMMENEN RICHTLINIE UNVEREINBAREN NATIONALEN BESTIMMUNG BEANTRAGT HAT, DIESEM ANTRAG STATTGEBEN MUSS, SOFERN DIE IN FRAGE STEHENDE VERPFLICHTUNG UNBEDINGT UND HINREICHEND GENAU IST. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER VORBEHALTE KANN EIN MITGLIEDSTAAT NACH DEM ABLAUF DER ZUR DURCHFÜHRUNG EINER RICHTLINIE GESETZTEN FRIST SEIN DIESER RICHTLINIE NOCH NICHT ANGEPASSTES INNERSTAATLICHES RECHT – AUCH WENN ES STRAFSANKTIONEN VORSIEHT – NICHT AUF EINEN SOLCHEN RECHTSBÜRGER ANWENDEN.
SOLANGE ABER DIE DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR ÜBERNAHME DER VORSCHRIFTEN EINER RICHTLINIE IN IHRE INNERSTAATLICHE RECHTSORDNUNG GESETZTE FRIST NOCH NICHT ABGELAUFEN IST, KANN DIE RICHTLINIE KEINE UNMITTELBARE WIRKUNG ERZEUGEN; DIESE WIRKUNG ENTSTEHT ERST AM ENDE DES FESTGESETZTEN ZEITRAUMS UND NUR FÜR DEN FALL, DASS DER BETREFFENDE STAAT DIE RICHTLINIE NICHT ERFÜLLT HAT.
2. AUS ARTIKEL 3 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 DER RICHTLINIE 73/173 FOLGT, DASS NUR SOLCHE LÖSEMITTEL IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN, DIE „DEN VORSCHRIFTEN DIESER RICHTLINIE UND IHRER ANLAGE” ENTSPRECHEN, UND DASS DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT BEFUGT SIND, PARALLEL ZU DER IN DIESER RICHTLINIE FÜR DIE EINFUHR VORGESEHENEN REGELUNG EINE ABWEICHENDE REGELUNG FÜR DEN BINNENMARKT AUFRECHTZUERHALTEN. AUS DEM SYSTEM DER RICHTLINIE 73/173 ERGIBT SICH SOMIT, DASS EIN MITGLIEDSTAAT IN BEZUG AUF DIE EINSTUFUNG, VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG VON LÖSEMITTELN KEINE EINSCHRÄNKENDEREN ODER AUCH NUR DETAILLIERTEREN UND JEDENFALLS KEINE ANDEREN VORAUSSETZUNGEN ALS DIE IN DIESER RICHTLINIE GENANNTEN IN SEINE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUFNEHMEN DARF UND DASS DIESES VERBOT DER AUFERLEGUNG NICHT VORGESEHENER BESCHRÄNKUNGEN SOWOHL FÜR DIE UNMITTELBAR AUF DEM BINNENMARKT IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN ALS AUCH FÜR DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE GILT.
3. DIE RICHTLINIE 73/173 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS SIE KEINE NATIONALEN BESTIMMUNGEN ZULÄSST, NACH DENEN ÜBER DIE BESTANDTEILE DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE AUF DEREN BEHÄLTERN WEITERGEHEND...