Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 98/34/EG. Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften. Übermittlungspflicht für Entwürfe technischer Vorschriften. Nationales Gesetz, das die Anbringung des Kennzeichens der mit der Erhebung von Urheberrechtsgebühren beauftragten nationalen Einrichtung auf vermarkteten Compact Discs vorschreibt. Begriff ‚technische Vorschrift’

 

Beteiligte

Schwibbert

Karl Josef Wilhelm Schwibbert

 

Tenor

Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nationale Vorschriften wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, sofern damit nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften die Verpflichtung eingeführt wurde, auf Compact Discs mit Werken der bildenden Kunst für deren Inverkehrbringen in dem betreffenden Mitgliedstaat das Kennzeichen „SIAE” anzubringen, eine technische Vorschrift darstellen, die in Ermangelung ihrer Mitteilung an die Kommission einem Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale civile e penale di Forlì (Italien) mit Entscheidung vom 14. Dezember 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Januar 2005, in dem Strafverfahren gegen

Karl Josef Wilhelm Schwibbert

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter U. Lõhmus (Berichterstatter), J. Klučka und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Schwibbert, vertreten durch A. Sirotti Gaudenzi, avvocato,
  • der Società Italiana degli Autori ed Editori, vertreten durch M. Mandel und M. Siragusa, avvocati,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von S. Fiorentino und M. Massella Ducci Teri, avvocati dello Stato,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro und W. Wils als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 28. Juni 2007

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 EG, 23 EG bis 27 EG, der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, S. 37), in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 98/34), der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) sowie der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Schwibbert in Italien wegen des Besitzes von Compact Discs (im Folgenden: CDs), die nicht das Kennzeichen der mit der Erhebung der Urheberrechtsgebühren betrauten nationalen Einrichtung trugen.

Rechtlicher Rahmen

Das Gemeinschaftsrecht

3 Mit der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 (ABl. L 109, S. 8) wurde ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in das Gemeinschaftsrecht eingeführt.

4 Art. 12 der Richtlinie 83/189 lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.”

5 Die Richtlinie 83/189 wurde mehrfach in wesentlichen Punkten geändert. Sie wurde von der Richtlinie 98/34 kodifiziert.

6 Art. 1 der Richtlinie 98/34 bestimmt:

„Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. ‚Erzeugnis’ Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Fischprodukte;

3. ‚technische Spezifikation’ Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis...

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